Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

-- 30  —

die  Entschädigung  nicht  berücksichtigt  werden  würde.  Der  Unternehmer,  der
Eigentümer  und  die  bekannten  sonstigen  Personen,  deren  Rechte  von  der  Ent—
eignung  betroffen  werden,  sind  zu  dem  Termine  zu  laden.  Die  Ladung  soll  den
Hinweis  enthalten,  daß  ungeachtet  des  Ausbleibens  eines  der  Beteiligten  die  Entschädigung
  festgestellt  werden  würde.

§ 12.
Treffen  die  erschienenen  Beteiligten  eine  Vereinbarung  über  die  Entschädigung,
  so  hat  der  Bezirksamtmann  die  Vereinbarung  zu  beurkunden.

§ 13.

Zu  dem  Termin  ist  von  Amts  wegen  nach  Möglichkeit  mindestens  ein  Sachverständiger
  zuzuziehen;  außerdem  sind  in  den  Bezirken,  für  welche  Gemeindevertretungen
  bestehen,  diese  gutachtlich  zu  hören,  soweit  das  ohne  erhebliche  Verzögerung
  tunlich  ist.

§ 14.

Auf  Grund  der  nach  §§  11  bis  13  gepflogenen  Verhandlungen  hat  der
Bezirksamtmann  durch  einen  mit  Gründen  zu  versehenden  Beschluß  die  Entschädigung
  festzustellen.

In  dem  Beschluß  ist  auszusprechen,  daß  die  Enteignung  erst  nach  der
Leistung  oder  Sicherstellung  der  Entschädigung  erfolgen  wird.  Zugleich  hat  der
Beschluß  zu  bestimmen,  daß  und  in  welcher  Weise  der  Entschädigungsberechtigte
wegen  der  Rechte,  die  anderen  an  dem  enteigneten  Grundstück  oder  Rechte  zustehen,
  diesen  aus  der  Entschädigung  eine  Zahlung  oder  Sicherheit  zu  leisten  hat.

Der  Beschluß  ist  den  Beteiligten  zuzustellen.

§ 15.
Soweit  nicht  die  Feststellung  der  Entschädigung  auf  einer  Vereinbarung
der  Beteiligten  berubt,  steht  den  Beteiligten  gegen  den  Beschluß  des  Bezirksamtmanns
  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Zustellung  der  Rechtsweg  offen.

c.  vollziehung  der  Enteignung.

§ 16.

Die  Enteignung  wird  auf  den  Antrag  des  Unternehmers  von  dem  Bezirksamtmann
  ausgesprochen,  wenn  der  nach  §  15  vorbehaltene  Rechtsweg  durch
Ablauf  der  einmonatigen  Frist  oder  durch  rechtskräftiges  Urteil  oder  durch  Verzicht
erledigt,  und  die  Entschädigung  erfolgt  oder  ihre  Leistung  sichergestellt  ist.

Im  Falle  eines  dringenden  Bedürfnisses  kann  der  Gouverneur  auf  Antrag
des  Unternehmers  anordnen,  daß  vor  Erledigung  des  Rechtswegs  die  Enteignung
erfolgen  soll,  sobald  die  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  sie  feststellenden  Beschlusses
  geleistet  oder  die  Leistung  sichergestellt  ist.