491
g 387.
Für die Studierenden besteht eine Krankenkasse. Sämtliche Studierende sind
zur Entrichtung von Semesterbeiträgen an die Kasse verpflichtet.
g 38.
In Beziehung auf die Disziplin sind in den „Vorschriften für die Studierenden“
besondere Bestimmungen getroffen.
V. Zeugnisse, Prüfungen und Preisaufgaben.
g 309.
Die Technische Hochschule erteilt über die Studien folgende Zeugnisse:
1) Studienzeugnisse mit dem Verzeichnis der belegten Vorträge und Übungen
und mit einer Außerung über das sittliche Verhalten;
2) Semesterzeugnisse über das Ergebnis der nach den hiefür bestehenden Bestimmungen
abgehaltenen Semesterprüfungen;
3) Schlußzeugnisse (zunächst nur an der Abteilung für Maschineningenieurwesen)
mit einer Zusammenstellung der Semesterzeugnisse und einer dem Durchschnitt
der Einzelnoten in den vorgeschriebenen Fächern entsprechenden Gesamtnote;
4) Abgangszeugnisse mit der Angabe der Aufenthaltsdauer an der Hochschule,
der belegten Vorträge und übungen, sowie einer Außerung über das sittliche
Verhalten.
g 40.
Die Technische Hochschule erteilt den Grad eines Diplom-Ingenieurs und
die Würde eines Doktor-Ingenieurs auf Grund der hierüber bestehenden besonderen
Bestimmungen.
Bezüglich der Staatsprüfungen wird auf die einzelnen Prüfungsordnungen
verwiesen.
8 41.
Alljährlich werden Preisaufgaben gestellt.
Für die Preisbewerbung sind die Vorschriften des Preisstatuts maßgebend.