Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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g  387.

Für  die  Studierenden  besteht  eine  Krankenkasse.  Sämtliche  Studierende  sind
zur  Entrichtung  von  Semesterbeiträgen  an  die  Kasse  verpflichtet.

g  38.
In  Beziehung  auf  die  Disziplin  sind  in  den  „Vorschriften  für  die  Studierenden“
besondere  Bestimmungen  getroffen.

V.  Zeugnisse,  Prüfungen  und  Preisaufgaben.
g  309.
Die  Technische  Hochschule  erteilt  über  die  Studien  folgende  Zeugnisse:

1)  Studienzeugnisse  mit  dem  Verzeichnis  der  belegten  Vorträge  und  Übungen
und  mit  einer  Außerung  über  das  sittliche  Verhalten;

2)  Semesterzeugnisse  über  das  Ergebnis  der  nach  den  hiefür  bestehenden  Bestimmungen
  abgehaltenen  Semesterprüfungen;

3)  Schlußzeugnisse  (zunächst  nur  an  der  Abteilung  für  Maschineningenieurwesen)
mit  einer  Zusammenstellung  der  Semesterzeugnisse  und  einer  dem  Durchschnitt
der  Einzelnoten  in  den  vorgeschriebenen  Fächern  entsprechenden  Gesamtnote;

4)  Abgangszeugnisse  mit  der  Angabe  der  Aufenthaltsdauer  an  der  Hochschule,
der  belegten  Vorträge  und  übungen,  sowie  einer  Außerung  über  das  sittliche
Verhalten.

g  40.

Die  Technische  Hochschule  erteilt  den  Grad  eines  Diplom-Ingenieurs  und
die  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  auf  Grund  der  hierüber  bestehenden  besonderen
  Bestimmungen.

Bezüglich  der  Staatsprüfungen  wird  auf  die  einzelnen  Prüfungsordnungen
verwiesen.

8  41.
Alljährlich  werden  Preisaufgaben  gestellt.
Für  die  Preisbewerbung  sind  die  Vorschriften  des  Preisstatuts  maßgebend.