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(Nr. 2930.) Bekanntmachung, betreffend das Strafverfahren vor den Seemannsämtern.
Vom 13. März 1903.
Auf Grund des § 123 Abs. 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902
(Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. März
1903 die nachstehende Verordnung beschlossen:
Verordnung,
betreffend
das Strafverfahren vor den Seemannsämtern.
§ 1.
Die Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des § 122 der Seemanns-
ordnung erfolgt unbeschadet der Vorschriften der §§ 5, 12 dieser Verordnung
durch Beschluß des Seemannsamts.
§ 2.
In den Fällen, in welchen die Entscheidung unter Zuziehung von Bei-
sitzern ergeht (§ 5 Abs. 2 der Seemannsordnung), steht die Beschlußfassung über
die Einleitung des Strafverfahrens dem Vorsitzenden zu. Der Vorsitzende hat
auch die Obliegenheiten wahrzunehmen, welche in den §§ 3, 4, 6, 7, 15, 16 dieser
Verordnung dem Seemannsamte zugewiesen sind.
§ 3.
Der Beschluß über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 1) ist zu den
Akten des Seemannsamts zu bringen. Er soll die Bezeichnung des Angeschuldigten,
des Schiffes und des Heimatshafens, in Ermangelung eines solchen des Register-
hafens, der strafbaren Handlung, der verletzten Strafvorschrift, der etwaigen
Beweismittel sowie gegebenen Falles des Antragstellers enthalten.
§4.
Der Einleitungsbeschluß ist dem Angeschuldigten zuzustellen (§ 16). Der
Angeschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Seemannsamte schriftlich
mit der Aufforderung zu laden, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweis-
mittel mit zur Stelle zu bringen oder dem Seemannsamte so zeitig anzuzeigen,
daß sie zum Termine für die mündliche Verhandlung herbeigeschafft werden können.
Die Ladung muß ferner die Eröffnung enthalten, daß im Falle des Ausbleibens
des Angeschuldigten in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden könne (§ 11).
Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend, so kann die
Ladung durch mündliche Bestellung ersetzt werden.