— 44 —
die Festsetzung einer Strafe wegen dieser Zuwiderhandlung ohne Einleitung eines
besonderen Verfahrens (§ 1) erfolgen. Der Zuwiderhandelnde ist jedoch zuvor
auf das Strafbare seines Verhaltens hinzuweisen; auch ist ihm zur Erklärung
darüber Gelegenheit zu geben.
§ 13.
Die mündliche Verbandlung schließt mit dem Erlasse des Bescheids. Wird
unter Zuziehung von Beisitzern verhandelt, so wird der Bescheid mit Stimmen-
mehrheit festgestellt.
Der Bescheid muß auf Festsetzung einer Strafe, Freisprechung oder Ein-
stellung des Verfahrens lauten. Die Einstellung des Verfahrens ist zu beschließen,
wenn sich berausstellt, daß es an dem erforderlichen Strafantrage fehlt oder
wenn der Strafantrag zurückgenommen wird.
Dem Angeschuldigten, gegen welchen eine Strafe festgesetzt wird, sind die
baren Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung des Bescheids ist zu
den Akten zu vermerken.
§ 14.
Über die mündliche Verhandlung vor dem Seemannsamt ist ein Protokoll
aufzunehmen, welches die Namen der an der Verhandlung Beteiligten enthalten,
den Gang und die Ergebnisse der Verhandlung, insbesondere auch der Ver-
nehmungen, im wesentlichen wiedergeben und die Entscheidung im Wortlaut an-
führen muß. Die Protokollführung ist, sofern sie nicht durch den leitenden
Beamten erfolgt, einem vereidigten Protokollführer oder einem Beisitzer des
Seemannsamts zu übertragen. Das Protokoll ist von dem leitenden Beamten
und, sofern es von einem anderen geführt wird, auch von diesem zu unterzeichnen.
§ 15.
Trägt der Angeschuldigte gegen den Bescheid auf gerichtliche Entscheidung
an, so hat das Seemannsamt den Zeitpunkt des Einganges des Antrags zu
vermerken und obne Rücksicht darauf, ob die Frist gewahrt ist, die Akten der
Staatsanwaltschaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen Gerichte
vorzulegen.
§ 16.
Die Zustellungen im Verfahren vor dem Seemannsamt erfolgen, wenn
dieses seinen Sitz im Reichsgebiete hat, nach den Vorschriften der Zivilprozeß-
ordnung über die Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 bis 212 der Zivil-
prozeßordnung) mit der Maßgabe, daß die Olbliegenheiten des Vorsitzenden des
Prozeßgerichts und des Gerichtsschreibers von dem Seemannsamte wahrgenommen
werden, und daß die Zustellung auch durch einen Beamten des Seemannsamts
vollzogen werden kann.
Hat das Seemannsamt seinen Sitz in einem Schutzgebiete, so erfolgen
die Zustellungen nach den in dem Schutzgebiete für Zustellungen in bürgerlichen