Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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die Festsetzung einer Strafe wegen dieser Zuwiderhandlung ohne Einleitung eines 
besonderen Verfahrens (§ 1) erfolgen. Der Zuwiderhandelnde ist jedoch zuvor 
auf das Strafbare seines Verhaltens hinzuweisen; auch ist ihm zur Erklärung 
darüber Gelegenheit zu geben. 
§ 13. 
Die mündliche Verbandlung schließt mit dem Erlasse des Bescheids. Wird 
unter Zuziehung von Beisitzern verhandelt, so wird der Bescheid mit Stimmen- 
mehrheit festgestellt. 
Der Bescheid muß auf Festsetzung einer Strafe, Freisprechung oder Ein- 
stellung des Verfahrens lauten. Die Einstellung des Verfahrens ist zu beschließen, 
wenn sich berausstellt, daß es an dem erforderlichen Strafantrage fehlt oder 
wenn der Strafantrag zurückgenommen wird. 
Dem Angeschuldigten, gegen welchen eine Strafe festgesetzt wird, sind die 
baren Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. 
Der Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung des Bescheids ist zu 
den Akten zu vermerken. 
§ 14. 
Über die mündliche Verhandlung vor dem Seemannsamt ist ein Protokoll 
aufzunehmen, welches die Namen der an der Verhandlung Beteiligten enthalten, 
den Gang und die Ergebnisse der Verhandlung, insbesondere auch der Ver- 
nehmungen, im wesentlichen wiedergeben und die Entscheidung im Wortlaut an- 
führen muß. Die Protokollführung ist, sofern sie nicht durch den leitenden 
Beamten erfolgt, einem vereidigten Protokollführer oder einem Beisitzer des 
Seemannsamts zu übertragen. Das Protokoll ist von dem leitenden Beamten 
und, sofern es von einem anderen geführt wird, auch von diesem zu unterzeichnen. 
§ 15. 
Trägt der Angeschuldigte gegen den Bescheid auf gerichtliche Entscheidung 
an, so hat das Seemannsamt den Zeitpunkt des Einganges des Antrags zu 
vermerken und obne Rücksicht darauf, ob die Frist gewahrt ist, die Akten der 
Staatsanwaltschaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen Gerichte 
vorzulegen. 
§ 16. 
Die Zustellungen im Verfahren vor dem Seemannsamt erfolgen, wenn 
dieses seinen Sitz im Reichsgebiete hat, nach den Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung über die Zustellungen von Amts wegen (§§ 208 bis 212 der Zivil- 
prozeßordnung) mit der Maßgabe, daß die Olbliegenheiten des Vorsitzenden des 
Prozeßgerichts und des Gerichtsschreibers von dem Seemannsamte wahrgenommen 
werden, und daß die Zustellung auch durch einen Beamten des Seemannsamts 
vollzogen werden kann. 
Hat das Seemannsamt seinen Sitz in einem Schutzgebiete, so erfolgen 
die Zustellungen nach den in dem Schutzgebiete für Zustellungen in bürgerlichen
	        
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