120 13. Hausiersteuergesetz.
festzusetzen und die Aushändigung des Gewerbescheines
gegen Erlegung des Mehrbetrages zu veranlassen.
Verpflichtungen des Inhabers des Ge—
werbescheines.
§ 8. Der Inhaber eines Gewerbescheines ist verpflichtet,
diesen während der tatsächlichen Ausübung
des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf Erfordern
den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen;
er darf weder den Gewerbeschein an einen
anderen überlassen, noch Begleiter in größerer als der
in dem Gewerbescheine angegebenen Anzahl mitführen.
Uber Bestrafung vgl. § 25.
Betrag der Steuer.
§J 9. Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen
beträgt in der Regel 48 Mark für jedes Kalenderjahr.
Die Regierungen sind jedoch ermächtigt, nach näherer
Anweisung des Finanzministers
1. für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend
unter a und b), sofern solche nicht in einem für
dieselben ungewöhnlichen Umfange betrieben werden,
sowie auch für andere Gewerbe, wenn sie
in erheblich geringerem als dem gewöhnlichen
Umfange betrieben werden, oder der Gewerbebetrieb
durch besondere Umstände (körperliche
Gebrechen, hohes Alter des Gewerbetreibenden
u. dgl. m.) beeinträchtigt wird, ermäßigte Jahressteuersätze
von 36, 24, 18, 12 und 6 Mark,
2. für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange,
wie diejenigen der Vorsteher großer Schauspieler-,