Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

120  13.  Hausiersteuergesetz.

festzusetzen  und  die  Aushändigung  des  Gewerbescheines
gegen  Erlegung  des  Mehrbetrages  zu  veranlassen.

Verpflichtungen  des  Inhabers  des  Ge—
werbescheines.

§  8.  Der  Inhaber  eines  Gewerbescheines  ist  verpflichtet,
  diesen  während  der  tatsächlichen  Ausübung
des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen  und  auf  Erfordern
  den  zuständigen  Behörden  und  Beamten  vorzuzeigen;
  er  darf  weder  den  Gewerbeschein  an  einen
anderen  überlassen,  noch  Begleiter  in  größerer  als  der
in  dem  Gewerbescheine  angegebenen  Anzahl  mitführen.

Uber  Bestrafung  vgl.  §  25.

Betrag  der  Steuer.

§J  9.  Die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
  beträgt  in  der  Regel  48  Mark  für  jedes  Kalenderjahr.

Die  Regierungen  sind  jedoch  ermächtigt,  nach  näherer
Anweisung  des  Finanzministers
1.  für  Gewerbe  geringerer  Art  (vergl.  nachstehend
unter  a  und  b),  sofern  solche  nicht  in  einem  für
dieselben  ungewöhnlichen  Umfange  betrieben  werden,
  sowie  auch  für  andere  Gewerbe,  wenn  sie
in  erheblich  geringerem  als  dem  gewöhnlichen
Umfange  betrieben  werden,  oder  der  Gewerbebetrieb
  durch  besondere  Umstände  (körperliche
Gebrechen,  hohes  Alter  des  Gewerbetreibenden
u.  dgl.  m.)  beeinträchtigt  wird,  ermäßigte  Jahressteuersätze
  von  36,  24,  18,  12  und  6  Mark,
2.  für  Gewerbebetriebe  von  bedeutendem  Umfange,
wie  diejenigen  der  Vorsteher  großer  Schauspieler-,