36 Erläuterungen. § 6.
1. Der § 6, der im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht
vorgesehen war, beruht auf den Beratungen in der Kommission.
Insoweit darin die Möglichkeit vorbehalten
ist, die Weiterveräußerung und Belastung für einige Zeit
zu beschränken, stellt sie ein bescheidenes Zugeständnis an
die — viel weitergehenden — bodenreformerischen
Wünsche dar — bal. die Einleitung —, die das Gesetz
im übrigen glücklicherweise abgelehnt hat. In dieser beschränkten
Form können die Bestimmungen des § 6 ielleicht
dazu beitragen, eine ungesunde Spekulation mit
den erworbenen Grundstücken in etwas zu unterbinden und
insoweit läßt sich dagegen nicht allzuviel einwenden. Für
die Durchführung des Gesetzes werden auch diese Bestimmungen
noch eine wesentliche Hemmung bedeuten,
manchem tatkräftigen Manne werden gerade sie den Erwerb
eines Grundstücks in der durch das Gesetz gebotenen Form
verleiden und die Behörden werden dadurch mit einer Last
von Kontrollmaßnahmen und Schreibwerk überbürdet
werden, die zu dem erstrebten Ergebnis kaum im richtigen
Verhältnis stehen dürfte. Doch wird die Praxis sich dann
wohl darüber in unbedenklichen Fällen hinwegsetzen
lönnen, wozu der Wortlaut des Gesetzes sie ermächtigt.
Vaterländische Pflicht ist es, unseren Kriegern auf ihren
Wunsch die Möglichkeit zu bieten, sich ein Grundstück
als Grundlage für ihren Erwerb — ländliche oder
Gärtnerstelle — oder als Eigenheim — Wohnstelle — zu
schaffen, wird ihnen diese Wohltat nur gegen eine
dauernde Bindung an ihre Scholle erzeigt, so
werden sie anderen Grundbesitzern gegenüber in eine geringere
Klasse gewiesen.
2. Ist zu sichern. Diese Vorschrift ist also zwingend!
Welcher Art diese Sicherung sein soll, darüber
haben sich nach den Ausf.-Best. — zu 3 — die von der
Landeszentralbehörde bezeichneten Stellen — Zivilstellen
— zu äußern und diese Aeußerung, die fast stets
für die Militärbehörde maßgebend sein wird, tritt hier,
sofern die Militärbehörde ihr beipflichtet, in Wirkung. Die
Bestimmung darüber kann nur erfolgen, wenn die Zivilbehörde
bereits genauere Kenntnis von den Absichten des
Kapitalempfängers hat und dürfte der Regel nach dahin