Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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3. Bett- und Leibwäsche sowie waschbare Kleidungsstücke und dergleichen 
sind entweder auszukochen (Ig) oder in ein Gefäß mit verdünntem Kresolwasser 
oder Karbolsäurelösung (la) zu stecken. Die Flüssigkeit muß in den Gefäßen die 
eingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In dem Kresolwasser oder der 
Karbolsäurelösung bleiben die Gegenstände wenigstens zwei Stunden. Dann 
werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt. Das dabei ablaufende 
Wasser kann als unverdächtig behandelt werden. 
4. Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Matratzen, Teppiche 
und alles, was sich zur Dampfdesinfektion eignet, sind in Dampfapparaten zu 
desinfizieren (11). 
5. Alle diese zu desinfizierenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken 
und bevor sie nach den Desinfektionsanstalten oder  -apparaten geschafft werden, 
in Tücher, welche mit Karbolsäurelösung (Ia) angefeuchtet sind, einzuschlagen 
und, wenn möglich, in gut schließenden Gefäßen zu verwahren. 
Wer solche Wäsche usw. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine 
Hände in der unter Ziffer 2 angegebenen Weise desinfizieren. 
6. Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume, 
namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten haben, sind zunächst die 
Lagerstellen, Gerätschaften und dergleichen, ferner die Wände und der Fußboden, 
unter Umständen auch die Decke mittels Lappen, die mit verdünntem Kresol- 
wasser oder Karbolsäurelösung (la) getränkt sind, gründlich abzuwaschen; besonders 
ist darauf zu achten, daß diese Lösungen auch in alle Spalten, Risse und Fugen 
eindringen. 
Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in der Um- 
gebung auf wenigstens 2 Meter Entfernung befindlichen Gerätschaften, Wand- 
und Fußbodenflächen sind bei dieser Desinfektion besonders zu berücksichtigen. 
Alsdann sind die Räumlichkeiten und Gerätschaften mit einer reichlichen 
Menge Masser oder Kaliseifenlösung (ld) zu spülen. Nach ausgeführter Des- 
infektion ist gründlich zu lüften. 
7. Die Anwendung des Formaldehyds empfiehlt sich besonders zur so- 
genannten Oberflächendesinfektion. Außerdem gewährt sie den Desinfektoren 
einen gewissen Schutz vor einer Infektion bei den nach Ziffer 6 auszuführenden 
mechanischen Desinfektionsarbeiten, sie ist möglichst vor dem Beginne sonstiger 
Desinfektion in der Weise auszuführen, daß die zu desinfizierenden Räumlich- 
keiten erst nach der beendeten Formaldehyddesinfektion betreten zu werden brauchen 
(vergleiche Ie Abs. 3). 
Nach vorausgegangener Desinfektion mittels Formaldehyds können nur 
die Wände, die Zimmerdecke, die freien glatten Flächen der Gerätschaften als 
desinfiziert gelten. Alles übrige, namentlich alle diejenigen Teile, welche Risse 
und Fugen aufweisen, sind gemäß den vorstehend gegebenen Vorschriften zu 
desinfizieren. 
8. Gegenstände aus Leder, Holz- und Metallteile von Möbeln sowie 
ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben,
	        
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