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3. Bett- und Leibwäsche sowie waschbare Kleidungsstücke und dergleichen
sind entweder auszukochen (Ig) oder in ein Gefäß mit verdünntem Kresolwasser
oder Karbolsäurelösung (la) zu stecken. Die Flüssigkeit muß in den Gefäßen die
eingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In dem Kresolwasser oder der
Karbolsäurelösung bleiben die Gegenstände wenigstens zwei Stunden. Dann
werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt. Das dabei ablaufende
Wasser kann als unverdächtig behandelt werden.
4. Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Matratzen, Teppiche
und alles, was sich zur Dampfdesinfektion eignet, sind in Dampfapparaten zu
desinfizieren (11).
5. Alle diese zu desinfizierenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken
und bevor sie nach den Desinfektionsanstalten oder -apparaten geschafft werden,
in Tücher, welche mit Karbolsäurelösung (Ia) angefeuchtet sind, einzuschlagen
und, wenn möglich, in gut schließenden Gefäßen zu verwahren.
Wer solche Wäsche usw. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine
Hände in der unter Ziffer 2 angegebenen Weise desinfizieren.
6. Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume,
namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten haben, sind zunächst die
Lagerstellen, Gerätschaften und dergleichen, ferner die Wände und der Fußboden,
unter Umständen auch die Decke mittels Lappen, die mit verdünntem Kresol-
wasser oder Karbolsäurelösung (la) getränkt sind, gründlich abzuwaschen; besonders
ist darauf zu achten, daß diese Lösungen auch in alle Spalten, Risse und Fugen
eindringen.
Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in der Um-
gebung auf wenigstens 2 Meter Entfernung befindlichen Gerätschaften, Wand-
und Fußbodenflächen sind bei dieser Desinfektion besonders zu berücksichtigen.
Alsdann sind die Räumlichkeiten und Gerätschaften mit einer reichlichen
Menge Masser oder Kaliseifenlösung (ld) zu spülen. Nach ausgeführter Des-
infektion ist gründlich zu lüften.
7. Die Anwendung des Formaldehyds empfiehlt sich besonders zur so-
genannten Oberflächendesinfektion. Außerdem gewährt sie den Desinfektoren
einen gewissen Schutz vor einer Infektion bei den nach Ziffer 6 auszuführenden
mechanischen Desinfektionsarbeiten, sie ist möglichst vor dem Beginne sonstiger
Desinfektion in der Weise auszuführen, daß die zu desinfizierenden Räumlich-
keiten erst nach der beendeten Formaldehyddesinfektion betreten zu werden brauchen
(vergleiche Ie Abs. 3).
Nach vorausgegangener Desinfektion mittels Formaldehyds können nur
die Wände, die Zimmerdecke, die freien glatten Flächen der Gerätschaften als
desinfiziert gelten. Alles übrige, namentlich alle diejenigen Teile, welche Risse
und Fugen aufweisen, sind gemäß den vorstehend gegebenen Vorschriften zu
desinfizieren.
8. Gegenstände aus Leder, Holz- und Metallteile von Möbeln sowie
ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben,