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Reichs-Gesetzblatt.
No. 29.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 44 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Einführung
einer Anlage A 1 und Ergänzungen der Anlage B zu dieser Ordnung. S. 253.
(Nr. 3057.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 44 der Eisenbahn-Verkehrsordnung,
Einführung einer Anlage A1 und Ergänzungen der Anlage B zu dieser
Ordnung. Vom 6. Juli 1904.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat beschlossen:
I. Die Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden
Tieren auf Eisenbahnen, Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 479), werden aufgehoben.
II. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 44 wird der letzte Satz des Abs. 4 „Die Käfige müssen luftig
und geräumig sein“ gestrichen und folgende Bestimmung als Abs. 7
hinzugefügt:
(7) Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von
lebenden Tieren sind in der Anlage A1 enthalten.
2. Als Anlage A1 werden nachstehende Bestimmungen aufgenommen:
Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren.
I. Verladung.
1.
(1) Soweit die Stationen nach den Tarifbestimmungen unbeschränkt
oder beschränkt für den Viehverkehr bestimmt sind, müssen sie mit Vor-
richtungen versehen sein, die den Abfertigungsbefugnissen entsprechend
ein zweckmäßiges Ein= und Ausladen der Tiere gestatten.
(2)Auf der Oberfläche der hölzernen Verladerampen müssen in
zweckentsprechenden Zwischenräumen schmale Latten mit abgerundeten
Kanten angebracht sein, damit die Tiere sicher fußen können.
Reichs- Gesetzbl. 1904. 53
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1904.