Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(4) Die, lichte Breite der zum Transporte von Großvieh zu be- 
nutzenden Wagen soll mindestens 2,60 Meter betragen. 
(5) Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehverladung sind 
solche Wagen auszuwählen, die in der Nähe der Wagendecke an den 
Längs= oder Stirnseiten je 2 verschließbare Öffnungen von je mindestens 
0,40 Meter Länge und 0,30 Meter Breite haben und außerdem an den 
Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer 
Breite von 0,35 Meter bei Großvieh und von 0,15 Meter bei Kleinvieh 
ermöglichen. Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, 
so müssen die Türöffnungen durch einen 1,50 Meter hohen Bretter- 
verschlag oder durch Lattengitter verstellt sein. 
(6) Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Trans- 
port von Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1,50 Meter über 
dem Fußboden und bei Verwendung für den Transport von Klein- 
vieh eine Bordhöhe von mindestens 0,75 Meter haben. 
(7) Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne 
Ringe usw., in den Wagen angebracht sein. 
(8) Die Größe der Ladefläche eines jeden zur Beförderung von 
Tieren zu benutzenden Wagens muß an seiner Außenseite in Quadrat- 
metern angegeben sein, und zwar bei mehrbödigen und bei den in 
mehrere Abteilungen geteilten Wagen derart, daß die Größe eines 
jeden Raumes ersichtlich ist. 
(9) Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen 
von den Vorschriften in Abs. 4 und 5 von den Landes-Aufsichtsbehörden 
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts zugelassen werden. 
 § 3. 
(1) Die zur Beförderung von Tieren zu verwendenden Käfige, 
Kisten, Körbe, Säcke oder anderen Behälter müssen hinlänglich ge- 
räumig und luftig sein. Die Tiere dürfen nicht geknebelt zur Be- 
förderung aufgegeben werden. 
(2) Die Käfige usw. müssen einen dichten Boden und so weit 
hinauf dichte Wände haben, daß eine Verunreinigung des Wagens 
durch Kot und Streu möglichst ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung 
findet auf Geflügelsendungen in Wagenladungen keine Anwendung. 
Behälter, die ganz oder zum Teil aus Latten bestehen, müssen so be- 
schaffen sein, daß die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurchzwängen 
können, auch müssen sie so hoch sein, daß die Tiere zwanglos darin 
stehen können. Gebrauchte Käfige usw. dürfen nur nach vorheriger 
gründlicher Reinigung wieder benutzt werden. Ferner müssen alle 
Käfige usw., die zu Transporten von voraussichtlich mehr als 
36 Stunden Dauer benutzt werden, mit zweckmäßigen Vorrichtungen 
zum Tränken und bei Beförderung von Kleinvieh auch zum Füttern 
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