Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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sind auch Weinbergsaufseher sowie die mit dem Vollzuge dieses Gesetzes betrauten 
Personen hinsichtlich der Bezirke verpflichtet, auf welche sich ihre Tätigkeit erstreckt. 
Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer Seite bereits Anzeige 
erstattet worden ist 
§ 5. 
Wer mit Reben oder Rebteilen Handel treibt, ist verpflichtet, Bücher zu 
führen, aus welchen die Herkunft, die Abgabe und der Versand der Reben oder 
Rebteile zu ersehen ist, und der höheren Verwaltungsbehörde auf Verlangen unter 
Vorlage dieser Bücher über die bezeichneten Punkte Auskunft zu geben. Die 
Bücher sind bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vor— 
genommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
§ 6. 
Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in den §§. 1 und 2 bezeichneten 
Maßregeln betroffen werden, ist befugt, aus der Kasse des Bundesstaats, zu 
dessen Gebiete das betreffende Grundstück gehört, den Ersatz des Wertes der ver- 
nichteten und des Minderwerts der bei der Untersuchung beschädigten gesunden 
Reben zu verlangen. 
Wird eine Rebpflanzung vernichtet, welche weder verseucht noch der Ver- 
seuchung verdächtig ist, so erstreckt sich der Ersatzanspruch auf den vollen Betrag 
des Schadens. 
Die Bestimmungen darüber, nach welchen Grundsätzen die Entschädigung 
zu ermitteln und festzustellen ist, sind von den Bundesstaaten zu treffen. 
§ 7. 
Eine Entschädigung wird nicht gewährt: 
1. wenn die Vernichtung dadurch veranlaßt wird, daß bei Anlage oder 
Erneuerung der Rebpflanzung eine zum Schutze gegen die Reblaus 
erlassene gesetzliche Vorschrift oder polizeiliche Anordnung verletzt 
worden ist; 
2 wenn außer dem Falle der Nr. 1 der Beschädigte oder sein Erblasser 
in bezug auf die von der Vernichtung betroffene Fläche oder in bezug 
auf eine andere Fläche, von welcher die Reblaus auf die erstere Fläche 
verschleppt worden ist, eine zum Schutze gegen die Reblaus erlassene 
gesetzliche Vorschrift oder polizeiliche Anordnung vorsätzlich oder fahr- 
lässig verletzt hat, oder wenn ein anderer Vorgänger im Besitze der 
Fläche sich einer solchen Verletzung schuldig gemacht hat und dies dem 
Beschädigten oder seinem Erblasser bei dem Erwerbe bekannt war. 
§ 8. 
Wer unter vorsätzlicher Verletzung der zum Schutze gegen die Reblaus 
erlassenen gesetzlichen Vorschriften oder polizeilichen Anordnungen eine Rebpflanzung 
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