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sind auch Weinbergsaufseher sowie die mit dem Vollzuge dieses Gesetzes betrauten
Personen hinsichtlich der Bezirke verpflichtet, auf welche sich ihre Tätigkeit erstreckt.
Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer Seite bereits Anzeige
erstattet worden ist
§ 5.
Wer mit Reben oder Rebteilen Handel treibt, ist verpflichtet, Bücher zu
führen, aus welchen die Herkunft, die Abgabe und der Versand der Reben oder
Rebteile zu ersehen ist, und der höheren Verwaltungsbehörde auf Verlangen unter
Vorlage dieser Bücher über die bezeichneten Punkte Auskunft zu geben. Die
Bücher sind bis zum Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vor—
genommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 6.
Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in den §§. 1 und 2 bezeichneten
Maßregeln betroffen werden, ist befugt, aus der Kasse des Bundesstaats, zu
dessen Gebiete das betreffende Grundstück gehört, den Ersatz des Wertes der ver-
nichteten und des Minderwerts der bei der Untersuchung beschädigten gesunden
Reben zu verlangen.
Wird eine Rebpflanzung vernichtet, welche weder verseucht noch der Ver-
seuchung verdächtig ist, so erstreckt sich der Ersatzanspruch auf den vollen Betrag
des Schadens.
Die Bestimmungen darüber, nach welchen Grundsätzen die Entschädigung
zu ermitteln und festzustellen ist, sind von den Bundesstaaten zu treffen.
§ 7.
Eine Entschädigung wird nicht gewährt:
1. wenn die Vernichtung dadurch veranlaßt wird, daß bei Anlage oder
Erneuerung der Rebpflanzung eine zum Schutze gegen die Reblaus
erlassene gesetzliche Vorschrift oder polizeiliche Anordnung verletzt
worden ist;
2 wenn außer dem Falle der Nr. 1 der Beschädigte oder sein Erblasser
in bezug auf die von der Vernichtung betroffene Fläche oder in bezug
auf eine andere Fläche, von welcher die Reblaus auf die erstere Fläche
verschleppt worden ist, eine zum Schutze gegen die Reblaus erlassene
gesetzliche Vorschrift oder polizeiliche Anordnung vorsätzlich oder fahr-
lässig verletzt hat, oder wenn ein anderer Vorgänger im Besitze der
Fläche sich einer solchen Verletzung schuldig gemacht hat und dies dem
Beschädigten oder seinem Erblasser bei dem Erwerbe bekannt war.
§ 8.
Wer unter vorsätzlicher Verletzung der zum Schutze gegen die Reblaus
erlassenen gesetzlichen Vorschriften oder polizeilichen Anordnungen eine Rebpflanzung
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