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Als oberste unter dem Reichskanzler stehende Reichsbehörde fungirt VI. das
Reichs-Eisenbahnamttu. Es beruht auf dem Gesetze, betreffend die Errichtung
eines Reichs-Eisenbahn-Amtes, vom 27. Juni 18783 (R.-G.-Bl. 1873, S. 164) und
hat innerhalb der durch die Verfassung (Art. 42 ff.) bestimmten Zuständigkeit des
Reiches? 1) das Aufsichtsrecht des Reiches über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen,
2) für die Ausführung der in der Reichsverfassung enthaltenen Bestimmungen,
sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und verfassungs-
mäßigen Vorschriften Sorge zu tragen, 3) auf die Abstellung der in Hinsicht auf
das Eisenbahnwesen hervortretenden Mängel und Mißstände hinzuwirken è. Ab-
gesehen von den Fällen, wo das Reichs-Eisenbahnamt selbstständig und unter eigener
Verantwortlichkeit in collegialer Berathung und Beschlußfassung zu befinden hat,
führt es seine Geschäfte unter der Verantwortlichkeit und nach den Anweifungen
des Reichskanzlers. An seiner Spitze steht nicht, wie bei den bisher besprochenen
obersten Reichsbehörden, ein Staatssekretär, sondern ein Präsident.
VII. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches“, d. i. eine Ab-
theilung der preußischen Ober-Rechnungskammer. Der Chef-Präßfident dieser leitet
als solcher auch die Geschäfte des Rechnungshofes des Deutschen Reiches. Die übrigen
Mitglieder desselben werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt.
Der Rechnungshof revidirt auch und stellt sest die Rechnungen des Invalidenfonds?
und der Reichsbank".
VIII. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds'. Sie um-
faßt auch die Errichtung des Reichstagsgebäudes. Die Verwaltung unterliegt der
Oberleitung des Reichskanzlers; jedoch find für die gesetzmäßige Anlage, Ver-
rechnung und Verwaltung des Fonds der Vorsitzende und die Mitglieder in dem
Sinne unbedingt verantwortlich, daß sie von der Verantwortlichkeit auch nicht durch
eine Anweisung des Reichskanzlers befreit werden können. Die Reichsschulden-
Kommission? übt eine fortlaufende Controle aus. Der Vorsitzende wird vom Kaiser
auf Lebenszeit ernannt, die Mitglieder werden vom Bundesrathe jedesmal auf drei
Jahre gewählt.
IX. Das Reichs-Postamt, dessen Zuständigkeit sich auf die Art. 48 ff. der
Reichsverfassung und die Gesetze über das Post= und Telegraphenwesen gründet. Es
verwaltet das gesammte Post= und Telegraphenwesen des Reiches?'. Zu seinem
Ressort gehört außerdem die Reichsdruckerei 10. Es zerfällt in vier Abtheilungen:
die erste für die Post-, die zweite für die Telegraphen-, die dritte für die gemein-
samen Verwaltungsangelegenheiten, ausgenommen hiervon das Personalwesen,
sowie das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, welche Angelegenheiten der vierten
Abtheilung zugewiesen sind. Dem Reichs-Postamte find die Ober-Postdirectoren
unterstellt, denen Postämter, Telegraphenämter und Postagenturen (sämmtlich unter
der Bezeichnung Postanstalten zusammengefaßt) untergeordnet sind. Im Jahre 1899
bestanden 31 308 Postanstalten (einschließlich 17779 Posthülfsstellen), 15070 Tele-
graphenanstalten und 3968 Eisenbahn-Telegraphenstationen.
X. Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnent.
Seiner Leitung unterstehen die Verwaltung und der Betrieb der dem Deutschen
Reiche gehörigen, sowie der sonst in die Verwaltung des Reiches übergegangenen
Eisenbahnen. Als Chef fungirt der preußische Minister der öffentlichen Arbeiten.
Von diesem Reichsamt ressortirt die Generaldirection der Eisenbahnen in Elfaß-
Lothringen, welche auch die von dem Reiche im Großherzogthum Luxemburg und
in der Schweiz gepachteten Bahnstrecken verwaltet.
1 Handbuch S. 256. die Jahre 1867 bis 1869, vom 4. Juli 1868
2 Oben S. 306; fiehe auch daß internatio--t (B.-G.-Bl. 1868, S. 433) u. a.
nale Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht= 38 Oben S. 437.
verkehr vom 14. Oktober 1890 (R.-G.-Bl. 1892, * Oben S. 263.
S. 798). 7 Oben S. 437.
2 1gl. im Uebrigen oben S. 306. s Oben S. 444.
4 Oben S. 416. Seine Zuftändigkeit gründet * S. indeß § 34.
Sch auf Art. 18 der Reichsverfassung, ferner auß e Handbuch S. 262, oben S. 439.
rt. 72 daselbst und besonderes Reichsgesetz, be.- 11 Handbuch S. 414.
treffend die Kontrole des Bundeshaushalts für