Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

§ 35. 
In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf 
des Monats Juni statt. 
Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen: 
1. wenn von einer Generalversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt 
ist (§ 37); 
2. wenn Mitglieder, welche zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags 
aller Anteile vertreten, die Einberufung fordern und der Direktion einen 
schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zu- 
ständigkeit der Generalversammlung liegt; 
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung 
mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen 
Form zu beschließen ist 
4. wenn der Verwaltungsrat aus sonstigem besonderen Anlasse die Ein- 
berufung beschließt. 
§ 36. 
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Ge- 
winn-- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von der 
Direktion und dem Verwaltungsrat erstatteten Berichte zur Kenntnis und etwaigen 
Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz sowie die 
damit der Verwaltung zu erteilende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden 
die Wahlen (§ 24) vollzogen. 
Die Bilanz mit Gewinn= und Verlustrechnung sowie die Berichte der Direktion 
und des Verwaltungsrats müssen während 2 Wochen vor der Versammlung in 
dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Anteilseigner ausgelegt sein. 
Die Generalversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich 
genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der 
Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsrats gegen die Gesellschaft und 
über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur 
Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. 
Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Beschluß über 
jede Vorlage zu, welche nicht nach § 35 unter Nr. 3 der außerordentlichen Gene- 
ralversammlung überwiesen ist. 
§ 37. 
Beschlüsse über einen der im § 35 unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände 
sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Anteile in der Versammlung 
vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der 
nächsten 6 Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen 
werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als 
drei Viertel der Anteile vertreten sind. Außerdem ist zur Gültigkeit des Beschlusses 
erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in 
der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werde.
	        
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