Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

 

 

auf  Verlangen  geöffnet  werden,  wenn  es
ohne  Gefahr  geschehen  kann.

(6)  Schranken  an  unbedienten  Übergängen
  von  Privatwegen  (§  18  (7))  sind
verschlossen  zu  halten.

(10)  Bahn-  und  Schrankenwärter  müssen  mit  den  Mitteln  zur  Erteilung  von
Langsamfahr-  und  Haltsignalen  an  die  Züge  ausgerüstet  sein.

§  47.
Freihalten  des  Bahnkörpers.

Die  Gleise  der  Vollspurbahnen,  auf  denen  Fahrzeuge  durch  Lokomotiven  oder
Triebwagen  bewegt  werden,  sind  von  lagernden  Gegenständen  mindestens  bis  zu  der
Umgrenzung  des  lichten  Raumes  und  den  im  §  11  (2)  vorgeschriebenen  Spielraumgrenzen
  frei  zu  halten.

 

§ 48.
Kennzeichnung  mangelhafte  oder  unfahrbarer  Bahnstrecken.

(1)  Bahnstrecken,  wo  die  für  gewöhnlich  zugelassene  Fahrgeschwindigkeit  ermäßigt
werden  muß,  sind  durch  Signale  kenntlich  zu  machen.

(2)  Unfahrbare  Strecken  sind,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch
Signale  abzuschließen.

§  49.
Beleuchtung  der  Bahnanlagen.

(1)  Die  Übergänge  der  verkehrsreicheren  und  aller  mit  Zugschranken  versehenen  öffent—
lichen  Wege  sind  bei  Dunkelheit  zu  beleuchten,  solange  die  Schranken  geschlossen  sind.

(2)  Die  Anfahrten  der  Stationen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe
Stunde  vor  der  Ankunft  oder  der  Abfahrt  eines  Personenzugs  zu  beleuchten.

(3)  Die  Uhren  (§  26  (2)  größerer  Bahnhöfe  sind  bei  Dunkelheit  zu  beleuchten.

(4)  Die  Lampen  der  Haupt=  und  Vorsignale  müssen  bei  unsichtigem  Wetter
auch  am  Tage  brennen.  «

§ 50.
Grundstellung  der  Fahrsignale  und  Weichen.  Sicherung  der  Weichen.

(1)  Die  Grundstellung  für  Einfahr-,  Ausfahr-  und  Blocksignale  ist  die  Stellung
auf  Halt.  Ausnahmen  sind  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  zulässig
für  Blockstellen  ohne  Weichen,  die  ihrer  Eigenschaft  als  Zugfolgestellen  entkleidet  sind.

(2)  Für  alle  Weichen  in  den  Hauptgleisen  und  für  die  Weichen  in  den  Nebengleisen,
  durch  die  Fahrten  auf  den  Hauptgleisen  gefährdet  werden  könnten,  ist  eine
bestimmte  Grundstellung  vorzuschreiben.

(3)  Weichen,  die  mit  den  für  die  Fahrt
gültigen  Signalen  nicht  in  Abhängigkeit
stehen  (§  21  (8)),  oder  deren  Abhängigkeit
vorübergehend  aufgehoben  ist,  müssen,