Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

112  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  21  u.  22.

eine  größere  Anzahl  von  Wählern,  deren  Stimmabgabe  einen  Einfluß  auf
das  Wahlergebniß  hätte  äußern  können,  durch  Naturereigniß  verhindert
war,  sich  an  der  Wahl  zu  betheiligen;  (Stenogr.  Ber.  des  Reichstags
1871  S.  27  ff.).

4.  In  Art.  5  des  Wahlgesetzes  ist  zwar  die  Zahl  der  in  jedem
Staate  des  früheren  norddeutschen  Bundes  zur  Zeit  zu  wählender  Abgeordneten
  genau  bestimmt,  jedoch  in  Absatz  III  beigefügt:  „Eine  Vermehrung
  der  Zahl  der  Abgeordneten  in  Folge  der  steigenden  Bevölkerung
wird  durch  das  Gesetz  bestimmt."

Art.  21.
Beamte¹)  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.
Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt
oder  in  einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt
oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit
welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann
seine  Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.²)

1.  Der  Ausdruck  „Beamte“  muß  hier  im  weitesten  Sinne  genommen
  werden.

Die  Frage,  ob  Beamte  verpflichtet  werden  können,  im  Falle  ihres
Eintrittes  in  den  Reichstag  die  Kosten  der  Stellvertretung  in  ihrem  Amte
zu  bezahlen,  ist  in  der  Reichsverfassung  nicht  entschieden  und  daher  nach
dem  speciellen  Landesrechte  zu  beurtheilen.  In  Bayern  waren  derartige
Anforderungen  an  Beamte  nie  üblich.  Vergl.  hiezu  von  Rönne  deutsches
Verfassungsrecht  Abthlg.  III,  Abschnitt  III  lit.  D  Note  2,  c  (Hirth's
Annalen  IV  S.  248  u.  249)

2.  Der  zweite  Absatz  des  Art.  21  verdankt  seine  Entstehung  einem
Beschlusse  des  constituirenden  Reichstags  von  1867.

Art.  22.
Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.¹)
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen
  Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.²)
1.  a.  Die  Oeffentlichkeit  kann  nach  §  33  der  Geschäftsordnung
des  Reichstags  pro  1871  unter  Umständen  ausgeschlossen  werden.  Eine

Abweichung  von  der  Verfassung  ist  hierin  nicht  wohl  zu  finden,  da  der
Art.  22  Abs.  I  lediglich  eine  allgemeine  Regel  enthält.