Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 199
staatliche Verwaltungsbehörde die Instandhaltung des Ufers vom Beklagten
verlaugte, sondern die Ortsgemeinde L., die unbestritten Eigenthümerin
des Flußufers auf der hier in Betracht kommenden Strecke ist, aus besonderen
privatrechtlichen Erwerbsgründen die Erfüllung der behaupteten Verpflichtung
fordert, die Feststellung, daß eine solche Verpflichtung des jeweiligen Mühlbesitzers
bestehe, begehrt hat. Uebrigens könnte die Zuständigkeit der Gerichte
für die Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch auch
unter dem rechtlichen Gesichtspunkte nicht beanstandet werden, von welchem
das angefochtene Urtheil bei der Zuerkennung des Anspruchs ausgegangen ist.
Hat die vormalige Reichsstadt N. als Landesherrin von L. im Jahre
1578 in Wirklichkeit die sogenannte Mühlgerechtigkeit dem Vorbesitzer des
Beklagten verliehen, so kann dies allerdings nur kraft der von ihr in Beziehung
auf den . . fluß in Anspruch genommenen Regalität geschehen
sein, wie ja schon die Thatsache der Verleihung als „Erb“ und gegen bestimmte,
vom Miller jährlich zu leistende Reichnisse an Geld (Mühlzins)
und geldwerthen Naturalien beweist Das in den vergangenen Jahrhunderten
von den Landesherren vielfach nicht nur in Bezug auf öffentliche (schiffbare)
sondern auch auf kleinere Flüsse (Privatflüsse) in Anspruch genommene
sogenannte Mühlenregal war allerdings auch ein Hoheitsrecht, aber eines
der unwesentlichen und veräußerlichen, und bildete in Gestalt der Verleihung
(Verkauf, Erbleihe, Belehnung u. s. w.) einen Gegenstand des fiskalischen
Geschäftsverkehrs.
Der Beliehene erwarb das verliehene Regal als ein ihm zustehendes
nutzbares Privatrecht; das durch die Verleihung geschaffene Rechtsverhältniß
wurde, insbesondere wenn das Recht durch onerosen Titel erworben war,
ein Privatrechtsverhältniß (s. Heimbach sen. in Weistke's Rechtslexikon,
Artikel: „Wasserrecht", Bd. 14 S. 144—147, 196; Mittermaier,
Deutsches Privatrecht Bd. 1 § 236; Gerber-Cosack, System des Deutschen
Privatrechts § 52 S. 93, § 56 S. 100, 101; auch das Urtheil des erkennenden
Senats vom 11. Juni 1898 in der Samml. v. Entsch. des
Obersten Landesgerichts Bd. 17 S. 139, 140“). Die Frage aber, ob
aus der Verleihung eines solchen Privatrechts, aus den bei dieser getroffenen
oder vereinbarten Bestimmungen und Verpflichtungen auch dritte
Personen Rechte ableiten können, ist nach der Natur dieser Bestimmungen
und Verpflichtungen zu beantworten und weniger eine Frage der Zuständigkeit,
als vielmehr eine Frage der Sachlegitimation. Urtheil vom 25. April
1900; Reg.-Nr. 1 169.
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Frau beim
ordentlichen gesetzlichen Güterstand im Falle Ueberleitung in
*) Vgl. auch Urtheil vom 31. Juni 1898 in Bl. j. RA. Bd. 63 S. 138. Die Red.