Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  199

staatliche  Verwaltungsbehörde  die  Instandhaltung  des  Ufers  vom  Beklagten
verlaugte,  sondern  die  Ortsgemeinde  L.,  die  unbestritten  Eigenthümerin
des  Flußufers  auf  der  hier  in  Betracht  kommenden  Strecke  ist,  aus  besonderen
privatrechtlichen  Erwerbsgründen  die  Erfüllung  der  behaupteten  Verpflichtung
fordert,  die  Feststellung,  daß  eine  solche  Verpflichtung  des  jeweiligen  Mühlbesitzers
  bestehe,  begehrt  hat.  Uebrigens  könnte  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
  für  die  Entscheidung  über  den  mit  der  Klage  verfolgten  Anspruch  auch
unter  dem  rechtlichen  Gesichtspunkte  nicht  beanstandet  werden,  von  welchem
das  angefochtene  Urtheil  bei  der  Zuerkennung  des  Anspruchs  ausgegangen  ist.

Hat  die  vormalige  Reichsstadt  N.  als  Landesherrin  von  L.  im  Jahre
1578  in  Wirklichkeit  die  sogenannte  Mühlgerechtigkeit  dem  Vorbesitzer  des
Beklagten  verliehen,  so  kann  dies  allerdings  nur  kraft  der  von  ihr  in  Beziehung
  auf  den  .  .  fluß  in  Anspruch  genommenen  Regalität  geschehen
sein,  wie  ja  schon  die  Thatsache  der  Verleihung  als  „Erb“  und  gegen  bestimmte,
  vom  Miller  jährlich  zu  leistende  Reichnisse  an  Geld  (Mühlzins)
und  geldwerthen  Naturalien  beweist  Das  in  den  vergangenen  Jahrhunderten
von  den  Landesherren  vielfach  nicht  nur  in  Bezug  auf  öffentliche  (schiffbare)
  sondern  auch  auf  kleinere  Flüsse  (Privatflüsse)  in  Anspruch  genommene
sogenannte  Mühlenregal  war  allerdings  auch  ein  Hoheitsrecht,  aber  eines
der  unwesentlichen  und  veräußerlichen,  und  bildete  in  Gestalt  der  Verleihung
(Verkauf,  Erbleihe,  Belehnung  u.  s.  w.)  einen  Gegenstand  des  fiskalischen
Geschäftsverkehrs.

Der  Beliehene  erwarb  das  verliehene  Regal  als  ein  ihm  zustehendes
nutzbares  Privatrecht;  das  durch  die  Verleihung  geschaffene  Rechtsverhältniß
wurde,  insbesondere  wenn  das  Recht  durch  onerosen  Titel  erworben  war,
ein  Privatrechtsverhältniß  (s.  Heimbach  sen.  in  Weistke's  Rechtslexikon,
Artikel:  „Wasserrecht",  Bd.  14  S.  144—147,  196;  Mittermaier,
Deutsches  Privatrecht  Bd.  1  §  236;  Gerber-Cosack,  System  des  Deutschen
Privatrechts  §  52  S.  93,  §  56  S.  100,  101;  auch  das  Urtheil  des  erkennenden
  Senats  vom  11.  Juni  1898  in  der  Samml.  v.  Entsch.  des
Obersten  Landesgerichts  Bd.  17  S.  139,  140“).  Die  Frage  aber,  ob
aus  der  Verleihung  eines  solchen  Privatrechts,  aus  den  bei  dieser  getroffenen
  oder  vereinbarten  Bestimmungen  und  Verpflichtungen  auch  dritte
Personen  Rechte  ableiten  können,  ist  nach  der  Natur  dieser  Bestimmungen
und  Verpflichtungen  zu  beantworten  und  weniger  eine  Frage  der  Zuständigkeit,
  als  vielmehr  eine  Frage  der  Sachlegitimation.  Urtheil  vom  25.  April
1900;  Reg.-Nr.  1  169.

Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  beim
ordentlichen  gesetzlichen  Güterstand  im  Falle  Ueberleitung  in

*)  Vgl.  auch  Urtheil  vom  31.  Juni  1898  in  Bl.  j.  RA.  Bd.  63  S.  138.  Die  Red.