Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Kriegswohlfahrtspflege.

ürfen  Arbeiter  nur  an  höchstens  5  Tagen  in  jeder  Woche  beschäftigt  werden.

werden  Ler  Arbeitszeit  darf  nicht  über  die  im  Juni  1915  üblich  gewesene  durchschnittliche

  Dauer  versingert,  werden.  In  keinem  Falle  darf  sie  10  Stunden  aus-Gließlieh
  der  Pausen  reiten.  «

sch  leßiuch  der  Pausen  wehhrhen  sind  ermächtigt,  eine  weitergehende  Beschränkung
der  Arbeitstage  und  der  täglichen  Arbeitszeit  anzuordnen.

2.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden

können  auf  Antrag  Ausnahmen,  die  im  öffentlichen  Interesse  notwendig  sind,  zulossen

  3.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis
bis  zu  drei  Monaten  werden  Gewerbetreibende  bestraft,  die  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  oder  den  auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  erlassenen  Anordnungen  der  Landeszentralbehörden
  zuwiderhandeln.  »

4.DieVerordnungtrittmttdemTagederVerkündunngraft.Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Bekanntmachung
über  die  Regelung  der  Kriegswohlfahrtspflege.
Vom  22.  Juli  1915.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§  1.  Wer  zugunsten  von  Kriegswohlfahrtszwecken  eine  öffentliche  Sammlung,
eine  bffentliche  Unterhaltung  oder  Belehrung  oder  einen  öffentlichen  Vertrieb  von
Gegenständen  veranstalten  will,  bedarf  zu  der  Veranstaltung  der  Erlaubnis  der
Landeszentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die  Veranstaltung  stattfinden
  soll;  die  Landeszentralbehörde  kann  diese  Befugnis  auf  andere  Stellen  übertragen.
  Bevor  die  Erlaubnis  erteilt  ist,  darf  die  Veranstaltung  nicht  öffentlich  angekündigt
  werden.  »
Die  Erlaubnis  gilt  nur  innerhalb  des  Bundesstaats,  für  den  sie  erteilt  ist;  für
Ankündigungen  in  Zeitungen  oder  Zeitschriften  genügt  es,  wenn  die  Veranstaltung
von  der  zuständigen  Stelle  des  Ortes  erlaubt  ist,  an  dem  die  Zeitung  oder  Zeitschrift
  erscheint.

6#2.  Vorstehende  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Veranstaltungen
zur  Unterhaltung  und  Belehrung,  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  bereits
öffentlich  angekündigt  sind  und  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten  der
Verordnung  stattfinden.

Für  bereits  begonnene  Sammlungen  und  Vertriebe  ist  die  Erlaubnis  binnen
vier  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  beizubringen,  widrigenfalls
ie  eingestellt  werden  müssen.
33.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Monaten  wird  bestraft:
1.  wer  ohne  die  erforderliche  Erlaubnis  eine  Unternehmung  der  im  §5  1  bezeichneten
  Art  veranstaltet;

wer  als  Angestellter  oder  Beauftragter  an  einer  nicht  erlaubten  Veranstaltung
  der  im  §  1  bezeichneten  Art  mitwirkt;

3.  wer  als  Veranstalter  oder  als  Angestellter  oder  Beauftragter  die  erwirkte
  Erlaubnis  überschreitet  oder  den  in  der  Erlaubnis  festgesetzten

Bedingungen  zuwiderhandelt;

4.  wer  eine  Veranstaltung  der  im  §&  1  bezeichneten  Art  öffentlich  ankündigt.
bevor  die  erforderliche  Erlaubnis  erteilt  ist.  «’-’«

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