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einer Aussertigung oder einer Abschrift des Erbscheins beantragl, so hat der Antragsteller
die nach dem Werte des reinen Nachlasses berechnete Gebühr des Abs. 1
nach Abzug des bereits bezahlten Betrags nachzuentrichten.
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden auf das Zeugnis über die Fortsebung
der Gütergemeinschaft oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechende
Anwendung; bei der Berechunng der Gebühr für das Zeugnis über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Stelle des Werts des Nachlasses der
halbe Wert des Gesamtguts der fortgesehten Gütergemeinschaft.
§ 75.
Für die nach den Geseten über das Reichsschuldbuch und über die Schuldbücher
der Bundesstaaten von einem Rechtsnachfolger von Todeswegen beizubringende
Bescheinigung, daß er über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist,
sowie für die in den I§ 37 und 38 der Grundbuchordnung (Art. 101 des Ansführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesehbuche vom 11. Juli 1899 — Ges.-Samml.
S. 51 —) vorgesehenen Zeugnisse werden drei Zehntel der im § 74 bestimmten
Gebühren erhoben. Der Gebührenberechnung wird der Betrag der Forderung, bezüglich
der Betrag der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zugrunde gelegt.
Die Ausstellung der in den §5 37 und 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen
Zeugnisse erfolgt gebührenfrei, wenn die Teilung vom Gerichte beurkundet
oder bestätigt ist.
§ 76.
Findet die Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise
sialt, so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen wegen Aufbewahrung
des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung des Nachlasses
an dieselben, die Gebühr des Tarifs B erhoben.
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung,
Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch das Gericht erfolgl,
die im § 56 bestimmten Gebühren erhoben.
§ 77.
Wird eine Nachlaßverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine Abwesenheitspflegschaft
nach § 88 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
sreiwilligen Gerichtsbarkeit angeorduet, so finden die Vorschriften des fünften Ab-30