Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsechzigster Jahrgang. 1906. (67)

1906  *

einer  Aussertigung  oder  einer  Abschrift  des  Erbscheins  beantragl,  so  hat  der  Antragsteller
  die  nach  dem  Werte  des  reinen  Nachlasses  berechnete  Gebühr  des  Abs.  1
nach  Abzug  des  bereits  bezahlten  Betrags  nachzuentrichten.

Die  Vorschriften  der  Absätze  1  bis  5  finden  auf  das  Zeugnis  über  die  Fortsebung
  der  Gütergemeinschaft  oder  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  entsprechende
  Anwendung;  bei  der  Berechunng  der  Gebühr  für  das  Zeugnis  über  die
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Werts  des  Nachlasses  der
halbe  Wert  des  Gesamtguts  der  fortgesehten  Gütergemeinschaft.

§  75.

Für  die  nach  den  Geseten  über  das  Reichsschuldbuch  und  über  die  Schuldbücher
  der  Bundesstaaten  von  einem  Rechtsnachfolger  von  Todeswegen  beizubringende
Bescheinigung,  daß  er  über  die  eingetragene  Forderung  zu  verfügen  berechtigt  ist,
sowie  für  die  in  den  I§  37  und  38  der  Grundbuchordnung  (Art.  101  des  Ansführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesehbuche  vom  11.  Juli  1899  —  Ges.-Samml.
S.  51  —)  vorgesehenen  Zeugnisse  werden  drei  Zehntel  der  im  §  74  bestimmten
Gebühren  erhoben.  Der  Gebührenberechnung  wird  der  Betrag  der  Forderung,  bezüglich
  der  Betrag  der  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  zugrunde  gelegt.

Die  Ausstellung  der  in  den  §5  37  und  38  der  Grundbuchordnung  vorgesehenen
  Zeugnisse  erfolgt  gebührenfrei,  wenn  die  Teilung  vom  Gerichte  beurkundet
oder  bestätigt  ist.

§  76.

Findet  die  Sicherung  eines  Nachlasses  durch  Siegelung  oder  auf  andere  Weise
sialt,  so  wird  für  das  ganze  Verfahren,  einschließlich  der  Anordnungen  wegen  Aufbewahrung
  des  Nachlasses,  Ermittelung  der  Erben  und  Ausantwortung  des  Nachlasses
  an  dieselben,  die  Gebühr  des  Tarifs  B  erhoben.

Neben  den  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  werden,  wenn  die  Siegelung,
Entsiegelung  oder  Aufnahme  des  Vermögensverzeichnisses  durch  das  Gericht  erfolgl,
die  im  §  56  bestimmten  Gebühren  erhoben.

§  77.

Wird  eine  Nachlaßverwaltung,  eine  sonstige  Nachlaßpflegschaft  oder  eine  Abwesenheitspflegschaft
  nach  §  88  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
sreiwilligen  Gerichtsbarkeit  angeorduet,  so  finden  die  Vorschriften  des  fünften  Ab-30