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festgesetzten Uebergangszeit folgendes Berfahren beobachtet
werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Post-Bezirken
während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen
sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet,
und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für
das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach
herausstellenden Postüberschüsse gehabt hat, nach Prozenten
festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden aus dem im Bunde aufkommenden Postüberschüssen
während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten
die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. «
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung
auf und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung
nach dem in Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Bundeskasse
zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die
Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses
wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundesprästdium zur
Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten
zu bestreiten.
IX.
Marine unb Schifffahrt.
Artikel 53.
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preu-Hischem
Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung
derselben liegt Seiner Majestät dem König von Preußen ob,
welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt und