Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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festgesetzten  Uebergangszeit  folgendes  Berfahren  beobachtet
werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Post-Bezirken
  während  der  fünf  Jahre  1861  bis  1865  aufgekommen
sind,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahresüberschuß  berechnet,
und  der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für
das  gesammte  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  sich  darnach
herausstellenden  Postüberschüsse  gehabt  hat,  nach  Prozenten
festgestellt.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses
  werden  aus  dem  im  Bunde  aufkommenden  Postüberschüssen
  während  der  nächsten  acht  Jahre  den  einzelnen  Staaten
  die  sich  für  dieselben  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen
Beiträge  zu  Bundeszwecken  zu  Gute  gerechnet.  «

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung
auf  und  fließen  die  Postüberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung
  nach  dem  in  Art.  49  enthaltenen  Grundsatz  der  Bundeskasse
  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die
Hansestädte  sich  herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses
wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem  Bundesprästdium  zur
Disposition  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten
für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten
  zu  bestreiten.

IX.
Marine  unb  Schifffahrt.
Artikel  53.

Die  Bundes-Kriegsmarine  ist  eine  einheitliche  unter  Preu-Hischem
  Oberbefehl.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung
derselben  liegt  Seiner  Majestät  dem  König  von  Preußen  ob,
welcher  die  Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt  und