Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

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Die  Entscheidung  über  den  Einspruch  ist  mit  Gründen  zu
versehen  und  zuzustellen.  Sie  kann  von  dem  Steuerpflichtigen
binnen  4  Wochen  mit  der  Klage  im  ordentlichen  Rechtswege  ange—
fochten  werden.

Die  88  44  bis  46  des  Reichsgesetzes  vom  14.  Februar  1911
finden  keine  Anwendung.

Der  §  2  des  Gesetzes  vom  12.  März  1913  (L.-V.  Bd.  23  S.  435)
wird  aufgehoben.

84.
Durch  Ortsgesetze  kann  eine  andere  Regelung  der  Besteuerung
des  Wertzuwachses  an  Grundstücken  nicht  getroffen  werdeu.

85.
Dies  Gesetz  tritt  am  1.  April  1914  in  Kraft.

Gegeben  Bückeburg,  den  2.  April  1914.

#.  8.)  Adolf.

Frhr.  von  Felitzsch.

Ausgegeben  den  4.  April  1914.