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Die Entscheidung über den Einspruch ist mit Gründen zu
versehen und zuzustellen. Sie kann von dem Steuerpflichtigen
binnen 4 Wochen mit der Klage im ordentlichen Rechtswege ange—
fochten werden.
Die 88 44 bis 46 des Reichsgesetzes vom 14. Februar 1911
finden keine Anwendung.
Der § 2 des Gesetzes vom 12. März 1913 (L.-V. Bd. 23 S. 435)
wird aufgehoben.
84.
Durch Ortsgesetze kann eine andere Regelung der Besteuerung
des Wertzuwachses an Grundstücken nicht getroffen werdeu.
85.
Dies Gesetz tritt am 1. April 1914 in Kraft.
Gegeben Bückeburg, den 2. April 1914.
#. 8.) Adolf.
Frhr. von Felitzsch.
Ausgegeben den 4. April 1914.