282 Von den Eriminalkosten.
Ernährung und Vertheidigung der einzelnen Inquisiten
ist Sache der Einzelnen und zu einer
desfallsigen Solidarhaftung läßt sich kein genügender
Grund finden 16).
Hat der eine Angeschuldete noch andere Verbrechen
begangen, als sein Mitangeschuldeter, so
können diesem die Kosten der Untersuchung jener
andern Verbrechen, woran er nicht Theil genommen,
weder ganz noch theilweise aufgebürdet werden.
Das bayer. Strafgesetzbuch II. 404. stellt den
allgemeinen Grundsatz auf, daß für die Kosten
eines Criminalprocesses zunächst derjenige hafte,
welcher sie durch sein Verschulden veranlaßt hat.
Es spricht daher keine Correalverbindlichkeit aus,
sondern eben weil Jeder nur für die durch sein
Verschulden veranlaßten Kosten haften soll, ist er
für die durch das Verschulden seines Complicen veranlaßten
Kosten zu haften nicht schulvig, und nicht
der Mitangeschuloete, sondern andere Personen
sind im Art. 408. u. 409. für fubsidiär haftend
erklärt ½). Die Praxis hat sich auch entschieden
gegen die Correalverbindlichkeit erklärt. Die Anwendung
des gesetzlichen Princips darf indeß
nicht dahin führen, daß wenn ein Theil der Complicen
unvermögend ist, diejenigen Kosten, welche
die Untersuchung wider Alle oder einige gemeinschaftlich
veranlaßt hat, nur ratenmäßig zu tragen
wären, sondern es muß nach bayer. Recht eben
so, wie vorbin nach gemeinem Recht dargethan
16) Gmelin und Elsäßer #.. 48. Zuistecn -7# 820.
Anmerkungen ad. Cod. erim. buv.
17) AGE. vom 7. Mai 1835. 195
18/08.