Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

282  Von  den  Eriminalkosten.

Ernährung  und  Vertheidigung  der  einzelnen  Inquisiten
  ist  Sache  der  Einzelnen  und  zu  einer
desfallsigen  Solidarhaftung  läßt  sich  kein  genügender
  Grund  finden  16).

Hat  der  eine  Angeschuldete  noch  andere  Verbrechen
  begangen,  als  sein  Mitangeschuldeter,  so
können  diesem  die  Kosten  der  Untersuchung  jener
andern  Verbrechen,  woran  er  nicht  Theil  genommen,
weder  ganz  noch  theilweise  aufgebürdet  werden.

Das  bayer.  Strafgesetzbuch  II.  404.  stellt  den
allgemeinen  Grundsatz  auf,  daß  für  die  Kosten
eines  Criminalprocesses  zunächst  derjenige  hafte,
welcher  sie  durch  sein  Verschulden  veranlaßt  hat.
Es  spricht  daher  keine  Correalverbindlichkeit  aus,
sondern  eben  weil  Jeder  nur  für  die  durch  sein
Verschulden  veranlaßten  Kosten  haften  soll,  ist  er
für  die  durch  das  Verschulden  seines  Complicen  veranlaßten
  Kosten  zu  haften  nicht  schulvig,  und  nicht
der  Mitangeschuloete,  sondern  andere  Personen
sind  im  Art.  408.  u.  409.  für  fubsidiär  haftend
erklärt  ½).  Die  Praxis  hat  sich  auch  entschieden
gegen  die  Correalverbindlichkeit  erklärt.  Die  Anwendung
  des  gesetzlichen  Princips  darf  indeß
nicht  dahin  führen,  daß  wenn  ein  Theil  der  Complicen
  unvermögend  ist,  diejenigen  Kosten,  welche
die  Untersuchung  wider  Alle  oder  einige  gemeinschaftlich
  veranlaßt  hat,  nur  ratenmäßig  zu  tragen
wären,  sondern  es  muß  nach  bayer.  Recht  eben
so,  wie  vorbin  nach  gemeinem  Recht  dargethan

16)  Gmelin  und  Elsäßer  #..  48.  Zuistecn  -7#  820.
Anmerkungen  ad.  Cod.  erim.  buv.
17)  AGE.  vom  7.  Mai  1835.  195

18/08.