Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

118  Geschichtliche  Entwickelung  des  Preußischen  Staates  2c.  (8.  6.)
den  Bevollmächtigten  von  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  aus  zwei  vom  Bundesrate
  alljährlich  zu  wählenden  Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten"  bestehen  soll.
Außerdem  sind  noch  im  Art.  52  der  neuen  Redaktion  Bayern  weitergehende  Rechte  in
Bezug  auf  Post  und  Telegraphie  zugestanden  worden,  als  der  Vertrag  v.  23.  Nov.
1870  unter  Ziffer  III,  §.  4,  ihm  gewährte.  Nicht  aufgenommen  in  die  neu  redigierte
Verfassung  sind  die  auf  die  Einführung  norddeutscher  Gesetze  als  Bundesgesetze  bezüglichen
  transitorischen  Bestimmungen,  welche  der  Art.  80  der  mit  Baden  und  Hessen  vereinbarten
  Verfassung,  der  Vertrag  mit  Bayern  v.  23.  Nov.  1870  unter  Ziffer  III,  S.  8,
und  der  Art.  2,  Nr.  6,  des  Vertrages  v.  25.  Nov.  1870  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde,  Baden  und  Hessen  einerseits  und  Württemberg  andererseits  enthält,  indem  diese
Bestimmungen  nicht  zum  Verfassungsrechte  des  Reiches  gehören,  sondern  ihre  richtige
Stelle  in  dem  die  Verfassung  verkündenden  Gesetze  gefunden  haben.  Auch  die  in  den
Verträgen  und  Schlußprotokollen  enthaltenen  Verabredungen  teils  vorübergehenden,  teils
erläuternden,  teils  administrativen  Charakters  haben  keine  Aufnahme  in  die  neu  redigierte
Verfassung  gefunden;  inwieweit  dieselben  noch  Anspruch  auf  fortdauernde  Geltung  haben,
ist  durch  den  §.  3  des  Einführungsgesetzes  festgestellt  worden.  Bezüglich  der  in  der  neuen
Redaktion  erfolgten  Durchführung  der  Terminologie  „Kaiser“  und  „Reich“  ist  nur  hervorzuheben,
  daß  der  mit  dem  Art.  11  beginnende  Abschnitt  IV  die  Überschrift  „Präsidium“
behalten  hat,  und  daß  der  Art.  11  den  König  von  Preußen  als  „Präsidium  des  Bundes“
bezeichnet,  wie  denn  auch  in  den  Art.  5  und  8,  Abs.  2,  und  im  Art.  37  der  Ausdruck
„Präsidium“  1  aufrecht  erhalten  worden  ist,  wogegen  sonst  überall  statt  „Präsidium“
und  „Bundesfeldherr“  die  Bezeichnung  „Kaiser“  gebraucht  ist,  außer  in  den  Art.  70  und
72,  in  welchen  an  Stelle  des  „Präsidiums“  der  „Reichskanzler“  gesetzt  worden  ist.

Der  von  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  genehmigte  Entwurf  des  Einführungsgesetzes,
  nebst  der  demselben  beigefügten  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich,
haben  ihre  Erledigung  durch  das  Gesetz  v.  16.  April  1871,  betreffend  die  Verfassung
des  Deutschen  Reiches  3  gefunden,  dessen  §.  1  bestimmt  hat,  daß  die  neu  redigierte  Verfassungsurkunde
  des  Deutschen  Reiches  an  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  den  Großherzogtümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen
  Bundes,  sowie  der  mit  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg  über  den  Beitritt
  zu  dieser  Verfassung  geschlossenen  Verträge  v.  23.  u.  25.  Nov.  1870  trete.  Die
das  Gesetz  v.  16.  April  1871  publizierende  Nummer  des  Bundes=  (jetzt  Reichs-)  Gesetzblattes
  ist  zu  Berlin  am  20.  April  1871  ausgegeben  worden.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  v.  16.  April  1871  ist  jetzt  das  Gesetz,  und
zwar  das  Reichsgesetz,  durch  welches  auch  die  Stellung  des  Preußischen  Staates  zum
Deutschen  Reiche  und  zur  Reichsgewalt  bestimmt  wird.“

S.  6.
B.  Staatsrechtliche  Stellung  des  Preußischen  Staates  im  Deutschen  Reiche.

I.  Der  auf  der  „Verfassung  des  Deutschen  Reiches“  begründete  Bundesstaat  ist
aus  zweiundzwanzig  Monarchien  und  drei  Republiken  zusammengesetzt,  und  sein  im  Ein-Teilweise

  inkorrekt  statt  Preußen,  vgl.  dazu
Zorn,  St.  R.  d.  D.  R.,  I.  S.  150,  Anm.  13.

:  Über  die  Wahl  zwischen  den  Worten  „Reich“
und  „Bund“  in  der  neuen  Redaktion  äußerte
der  Reichskanzler  Fürst  Bismarck  sich  in  der
9.  Sitz.  des  Reichst.  v.  1.  April  1871  (Stenogr.
Ber.  des  Reichst.  1871,  Bd.  I,  S.  95)  dahin,
daß  dieselbe  keineswegs  eine  willkürliche  oder
zufällige  gewesen  sei;  beide  Ausdrücke  seien  nach
wie  vor  zulässig,  wie  sich  aus  den  Worten  des
Eingangs  der  Verfassung:  „dieser  Bund  wird
den  Namen  Deutsches  Reich  führen“,  ergebe;
es  sei  danach  die  Fortdauer  des  Bundesverhältnisses
  als  Grundlage  gedacht;  die  Frage  habe
keine  wesentliche  und  prinzipielle,  sondern  nur

eine  sprachliche  Bedeutung,  und  es  sei  das  Bestreben
  leitend  gewesen,  den  angemessenen  Ausdruck
  für  den  rechtlichen  Begriff  zu  finden;  man
sei  davon  ausgegangen,  den  Ausdruck  Reich
nur  da  zu  gebrauchen,  wo  von  einem  Inbegriffe
der  staatlichen  und  boheitlichen  Attribute  die
Rede  ist,  welche  auf  die  Gesamtheit  übertragen
worden  sind,  dagegen  dem  Ausdrucke  Bund
dort  seine  Anwendung  zu  belassen,  wo  mebhr  die
Rechte  der  einzelnen  Staaten  —  der  Bundesglieder
  —  in  den  Vordergrund  treten.

*  B.  G.  Bl.  1871,  S.  63,  Nr.  628.

Über  den  Charakter  der  Reichsverfassung
als  eines  Reichsgesetzes  vgl.  die  Werke  über  Reichsstaatsrecht
  von  Laband,  Hänel,  Zorn.  Ge-