118 Geschichtliche Entwickelung des Preußischen Staates 2c. (8. 6.)
den Bevollmächtigten von Bayern, Sachsen und Württemberg, aus zwei vom Bundesrate
alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten" bestehen soll.
Außerdem sind noch im Art. 52 der neuen Redaktion Bayern weitergehende Rechte in
Bezug auf Post und Telegraphie zugestanden worden, als der Vertrag v. 23. Nov.
1870 unter Ziffer III, §. 4, ihm gewährte. Nicht aufgenommen in die neu redigierte
Verfassung sind die auf die Einführung norddeutscher Gesetze als Bundesgesetze bezüglichen
transitorischen Bestimmungen, welche der Art. 80 der mit Baden und Hessen vereinbarten
Verfassung, der Vertrag mit Bayern v. 23. Nov. 1870 unter Ziffer III, S. 8,
und der Art. 2, Nr. 6, des Vertrages v. 25. Nov. 1870 zwischen dem Norddeutschen
Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits enthält, indem diese
Bestimmungen nicht zum Verfassungsrechte des Reiches gehören, sondern ihre richtige
Stelle in dem die Verfassung verkündenden Gesetze gefunden haben. Auch die in den
Verträgen und Schlußprotokollen enthaltenen Verabredungen teils vorübergehenden, teils
erläuternden, teils administrativen Charakters haben keine Aufnahme in die neu redigierte
Verfassung gefunden; inwieweit dieselben noch Anspruch auf fortdauernde Geltung haben,
ist durch den §. 3 des Einführungsgesetzes festgestellt worden. Bezüglich der in der neuen
Redaktion erfolgten Durchführung der Terminologie „Kaiser“ und „Reich“ ist nur hervorzuheben,
daß der mit dem Art. 11 beginnende Abschnitt IV die Überschrift „Präsidium“
behalten hat, und daß der Art. 11 den König von Preußen als „Präsidium des Bundes“
bezeichnet, wie denn auch in den Art. 5 und 8, Abs. 2, und im Art. 37 der Ausdruck
„Präsidium“ 1 aufrecht erhalten worden ist, wogegen sonst überall statt „Präsidium“
und „Bundesfeldherr“ die Bezeichnung „Kaiser“ gebraucht ist, außer in den Art. 70 und
72, in welchen an Stelle des „Präsidiums“ der „Reichskanzler“ gesetzt worden ist.
Der von dem Bundesrate und dem Reichstage genehmigte Entwurf des Einführungsgesetzes,
nebst der demselben beigefügten Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich,
haben ihre Erledigung durch das Gesetz v. 16. April 1871, betreffend die Verfassung
des Deutschen Reiches 3 gefunden, dessen §. 1 bestimmt hat, daß die neu redigierte Verfassungsurkunde
des Deutschen Reiches an die Stelle der zwischen dem Norddeutschen
Bunde und den Großherzogtümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen
Bundes, sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt
zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge v. 23. u. 25. Nov. 1870 trete. Die
das Gesetz v. 16. April 1871 publizierende Nummer des Bundes= (jetzt Reichs-) Gesetzblattes
ist zu Berlin am 20. April 1871 ausgegeben worden.
Die Verfassung des Deutschen Reiches v. 16. April 1871 ist jetzt das Gesetz, und
zwar das Reichsgesetz, durch welches auch die Stellung des Preußischen Staates zum
Deutschen Reiche und zur Reichsgewalt bestimmt wird.“
S. 6.
B. Staatsrechtliche Stellung des Preußischen Staates im Deutschen Reiche.
I. Der auf der „Verfassung des Deutschen Reiches“ begründete Bundesstaat ist
aus zweiundzwanzig Monarchien und drei Republiken zusammengesetzt, und sein im Ein-Teilweise
inkorrekt statt Preußen, vgl. dazu
Zorn, St. R. d. D. R., I. S. 150, Anm. 13.
: Über die Wahl zwischen den Worten „Reich“
und „Bund“ in der neuen Redaktion äußerte
der Reichskanzler Fürst Bismarck sich in der
9. Sitz. des Reichst. v. 1. April 1871 (Stenogr.
Ber. des Reichst. 1871, Bd. I, S. 95) dahin,
daß dieselbe keineswegs eine willkürliche oder
zufällige gewesen sei; beide Ausdrücke seien nach
wie vor zulässig, wie sich aus den Worten des
Eingangs der Verfassung: „dieser Bund wird
den Namen Deutsches Reich führen“, ergebe;
es sei danach die Fortdauer des Bundesverhältnisses
als Grundlage gedacht; die Frage habe
keine wesentliche und prinzipielle, sondern nur
eine sprachliche Bedeutung, und es sei das Bestreben
leitend gewesen, den angemessenen Ausdruck
für den rechtlichen Begriff zu finden; man
sei davon ausgegangen, den Ausdruck Reich
nur da zu gebrauchen, wo von einem Inbegriffe
der staatlichen und boheitlichen Attribute die
Rede ist, welche auf die Gesamtheit übertragen
worden sind, dagegen dem Ausdrucke Bund
dort seine Anwendung zu belassen, wo mebhr die
Rechte der einzelnen Staaten — der Bundesglieder
— in den Vordergrund treten.
* B. G. Bl. 1871, S. 63, Nr. 628.
Über den Charakter der Reichsverfassung
als eines Reichsgesetzes vgl. die Werke über Reichsstaatsrecht
von Laband, Hänel, Zorn. Ge-