Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifes 
— 331 — 
  
  
  
  
  
Benennung der Gegenstände 
Sollsatz für 1 
Doppelzentner 
Mark 
  
  
Kühe und sonstige mehr als 1½ Jahre alte weibliche Tiere 
(Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höhenlage von 
mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden 
sind und alljährlich eine mindestens einmonatige Sömmerung 
in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem 
Meeresspiegel durchgemacht haben: 
zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen 
Betrieben oder für Milchkuranstalten. 
für Landwirte der bayerischen Bezirksamtsbezirke Lindau, 
Kempten, Sonthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren, 
Schongau und Landsberg am Lech, sowie der bayerischen 
Stadtbezirke Lindau, Kempten, Kaufbeuren und Lands- 
berg am Lech, zur Verwendung im eigenen Wirtschafts- 
betriebe: . . .. 
weibliches Jungvieh im Alter von 6V Wochen bis zu 1½ Jahren, 
das in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem 
Meeresspiegel aufgezogen worden ist und eine mindestens ein- 
monatige Sömmerung in einer Höhenlage von mindestens 
800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht hat: 
zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Be- 
trieben 
für Landwirte der obengenannten bayerischen Bezirksamts- 
bezirke und Stadtbezirke, zur Verwendung im eigenen 
Wirtschaftsbetriebe .. .. . .. 
andere weibliche Rinder im Alter von 6 Wochen und darüber. 
Anmerkungen. 
1. Unter großem Höhenfleckvieh sind die zur Abart der Großstirn- 
rinder gehörigen gefleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braun- 
vieh werden diejenigen Rinderschläge verstanden, welche — zur Abart 
der Langstirnrinder, speziell zur Rassengruppe der Alpenrinder ge- 
hörig — eine silbergraue bis dunkel- und schwarzbraune Haarfarbe 
mit bleifarbenem Floßmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Hornspitzen 
und dunkler Schwanzquaste aufweisen. 
2. Wird für Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh die 
Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Ver- 
langen der Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der 
  
für 1 Stück 
20 
20 
12 
kür 1 Doppelzentner 
Lebendgewicht
	        
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