Nummer
Zollsatz für 1
des deutschen Benennung der Gegenstände Doppelzentner
allgemeinen Tarifes Mark
aus 455 im Gewichte von weniger als 40 Gramm auf 1 Quadratmeter:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im
Geviert:
mit 35 Fäden oder weniger 100
mit mehr als 35 bis 44 Fäden 125
mit mehr als 44 Fäden . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. 150
(456/457) Gewebe, nicht unter die Nrn. 445 bis 452 des all-
gemeinen Tarifes fallend:
456 zugerichtet (appretiert), gebleicht:
Plattstichgewebe ... . . . .. .. 150
andere . . . . . . . . . . . .. . .. . . .... ...... .. .. .... ... ... . .. Zoll der rohen
457 gefärbt, bedruckt oder buntgewebt: +20 Mark
Plattstichgewebe ... 150
andere Zoll der rohen
Gewebe
+ 50 Mark
Anmerkungen zu den Nrn. 453 bis 457 des allgemeinen
Tarifes.
1. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen
mit dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maß-
gebend, welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfäden
zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig
wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach
dem Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimeter und durch
Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird.
Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu
zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des
Gesamtergebnisses der Umrechnung außer Betracht.
2. Als Plattstichgewebe sind diejenigen broschierten Baumwollengewebe
zu behandeln, bei denen die Figurschußfäden innerhalb der Grenzen
der eingewebten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer Seite
vollständig und alsdann auf der anderen Seite teilweise flott liegen,
und die Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Um-
kehrstellen des Figurschußfadens gemessen, 18 Millimeter nicht über-
schreitet.
Gewebe dieser Art werden zu der Verzollung als rohe Plattstich-
gewebe zum Satze von 120 Mark auch dann zugelassen, wenn lediglich