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Nummer Zollsatz für 1
des seutschen Benennung der Gegenstände Doppelzentner
allgemeinen Tarifes Mark
Nr. 501 des allgemeinen Tarifes oder aus Stickereien bestehen, ein
Zollzuschlag von 50, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließ-
lich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, ein Zoll-
zuschlag von 25 vom Hundert erhoben. Spitzenstoffe, Spitzen und
Stickereien, die mit Näharbeit versehen, jedoch dadurch weder zu
Kleidern oder sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet,
noch hierzu erkennbar vorgerichtet sind, sind von den genannten Zu-
schlägen ausgenommen.
aus 527 Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus
anderen Stoffen:
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide . . .. 120
aus 541 Sogenannte Binsen- und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet für 1 Stück
(ungarniert) 0,15
Reichs- Gesetzbl.
Amerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifes.
a) Bei der Verzollung von Geweben aller Art bleiben die gewöhnlichen,
aus anderen Spinnstoffen bestehenden Webekanten (Anschroten, Saum-
leisten, Salbänder, Lisièren) außer Betracht.
Die für Gewebe (im Stück oder abgepaßt) vorgesehenen Zoll-
sätze sind auch dann anzuwenden, wenn zur Erleichterung der Zer-
legung in abgepaßt gearbeitete Stücke einzelne Fäden aus anderen
Spinnstoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder gebleichten
Gespinsten, in welche lediglich zu dem genannten Zwecke einzelne ge-
färbte Fäden des gleichen Spinnstoffes oder nicht mehr als 2 Milli-
meter breite Streifen aus solchen Fäden eingewebt sind, werden nicht
zu den buntgewebten oder gefärbten Geweben gerechnet.
Gewebe und Posamentierwaren werden, soweit nicht für gemischte
Gewebe usw. besondere Zollsätze vorgesehen sind, als Gewebe oder
Posamentierwaren aus dem vorherrschenden Spinnstoffe auch dann
behandelt, wenn Fäden aus anderen Spinnstoffen nur an einzelnen
Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt oder ein-
geflochten und diese Fäden von geringer Bedeutung sind. Bei Geweben
gilt in Zweifelsfällen das Einweben von Fäden aus anderen Spinn-
stoffen dann als von geringer Bedeutung, wenn die Zahl dieser Fäden
nicht mehr als 4 vom Hundert der Gesamtzahl der Gewebefäden beträgt.
Die besonderen Vorschriften der Nummer 401 des allgemeinen
Tarifes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
b) Gehäkelte und gestrickte Gespinstwaren werden wie Wirkwaren verzollt.
c) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 7 der
Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Gespinstwaren in
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