Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
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Nummer                                                                                                                                  Zollsatz für 1 
des seutschen                    Benennung der Gegenstände                                      Doppelzentner 
allgemeinen Tarifes                                                                                                                         Mark 
Nr. 501 des allgemeinen Tarifes oder aus Stickereien bestehen, ein 
Zollzuschlag von 50, wenn sie mit Spitzen oder Stickereien einschließ- 
lich solcher ganz oder teilweise aus Seide verziert sind, ein Zoll- 
zuschlag von 25 vom Hundert erhoben. Spitzenstoffe, Spitzen und 
Stickereien, die mit Näharbeit versehen, jedoch dadurch weder zu 
Kleidern oder sonstigen gebrauchsfertigen Gegenständen verarbeitet, 
noch hierzu erkennbar vorgerichtet sind, sind von den genannten Zu- 
schlägen ausgenommen. 
aus 527  Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus 
anderen Stoffen: 
aus Gespinstwaren teilweise aus Seide . . ..                                                              120 
aus 541 Sogenannte Binsen- und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet für 1 Stück 
(ungarniert)                                                                                                                                    0,15 
Reichs- Gesetzbl. 
  
Amerkungen zum fünften Abschnitt des allgemeinen Tarifes. 
a) Bei der Verzollung von Geweben aller Art bleiben die gewöhnlichen, 
aus anderen Spinnstoffen bestehenden Webekanten (Anschroten, Saum- 
leisten, Salbänder, Lisièren) außer Betracht. 
Die für Gewebe (im Stück oder abgepaßt) vorgesehenen Zoll- 
sätze sind auch dann anzuwenden, wenn zur Erleichterung der Zer- 
legung in abgepaßt gearbeitete Stücke einzelne Fäden aus anderen 
Spinnstoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder gebleichten 
Gespinsten, in welche lediglich zu dem genannten Zwecke einzelne ge- 
färbte Fäden des gleichen Spinnstoffes oder nicht mehr als 2 Milli- 
meter breite Streifen aus solchen Fäden eingewebt sind, werden nicht 
zu den buntgewebten oder gefärbten Geweben gerechnet. 
Gewebe und Posamentierwaren werden, soweit nicht für gemischte 
Gewebe usw. besondere Zollsätze vorgesehen sind, als Gewebe oder 
Posamentierwaren aus dem vorherrschenden Spinnstoffe auch dann 
behandelt, wenn Fäden aus anderen Spinnstoffen nur an einzelnen 
Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt oder ein- 
geflochten und diese Fäden von geringer Bedeutung sind. Bei Geweben 
gilt in Zweifelsfällen das Einweben von Fäden aus anderen Spinn- 
stoffen dann als von geringer Bedeutung, wenn die Zahl dieser Fäden 
nicht mehr als 4 vom Hundert der Gesamtzahl der Gewebefäden beträgt. 
Die besonderen Vorschriften der Nummer 401 des allgemeinen 
Tarifes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
b) Gehäkelte und gestrickte Gespinstwaren werden wie Wirkwaren verzollt. 
c) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 7 der 
Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Gespinstwaren in 
1905 58 
 
	        
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