Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 344 — 
  
     
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifes 
  
  
  
              
                                                       Benennung der Gegenstände 
                                                                                                                                                      Zollsatz für 1 
                                                                                                                                                    Doppelzentner 
                                                                                                                                                            Mark 
  
  
Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, 
soll 5 vom Hundert nicht überschreiten. Hinsichtlich der Metallfäden 
zum Besticken bewendet es bei den hierfür geltenden besonderen Be- 
stimmungen. 
d) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind, 
werden abgepaßte oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit 
wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt. 
e) Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen, die nur mit einfachen Säumen 
oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden deshalb weder mit 
den Zollsätzen für genähte Gegenstände, noch mit einem Zollzu- 
schlag belegt. 
Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume anzusehen 
(vergl. Absatz 2 der Anmerkung 1). 
Die genannten Waren gelten auch dann als nur mit einzelnen 
Nähten versehen, wenn zu ihrer Herstellung die gesondert gefertigten 
Stickerei, und Spitzenmuster oder Teile solcher Muster in der Flächen- 
richtung durch Naht untereinander verbunden sind. 
Das Vorhandensein von Öffnungen oder Ausschnitten innerhalb 
des Stickerei, oder Spitzenmusters begründet nicht die Behandlung 
der genannten Waren als genähte Gegenstände. 
f) Taschentücher und Umschlagetücher aller Art, ganz oder teilweise aus 
Seide, welche nicht zu den Stickereien oder Spitzen gehören, unter- 
liegen, wenn sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten 
versehen sind, einem Zuschlag von 5 vom Hundert zu den Zollsätzen 
für die Gespinstwaren. 
Als Waren mit einfachen Säumen sind die vorgenannten Ge- 
spinstwaren auch dann anzusehen, wenn sie mit einfachen Hohlsäumen 
(Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen sind, das 
heißt, wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel 
breiter umgelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe 
von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durch- 
querten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öff- 
nungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durch- 
bruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohl- 
saumnähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von 
Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Faden- 
bündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppen- 
weises Zusammenraffen der Gewebefäden an der Säumstelle (Saum- 
naht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei 
dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem 
sogenannten Leiterstich, dadurch, daß die Halbstäbchen außerdem noch 
an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstraße durch Nähen 
zu Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebefäden gleichlaufen, 
  
zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Figurengebilde sind die
	        
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