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Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1
Doppelzentner
Mark
Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind,
soll 5 vom Hundert nicht überschreiten. Hinsichtlich der Metallfäden
zum Besticken bewendet es bei den hierfür geltenden besonderen Be-
stimmungen.
d) Soweit im allgemeinen Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen sind,
werden abgepaßte oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit
wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt.
e) Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen, die nur mit einfachen Säumen
oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden deshalb weder mit
den Zollsätzen für genähte Gegenstände, noch mit einem Zollzu-
schlag belegt.
Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume anzusehen
(vergl. Absatz 2 der Anmerkung 1).
Die genannten Waren gelten auch dann als nur mit einzelnen
Nähten versehen, wenn zu ihrer Herstellung die gesondert gefertigten
Stickerei, und Spitzenmuster oder Teile solcher Muster in der Flächen-
richtung durch Naht untereinander verbunden sind.
Das Vorhandensein von Öffnungen oder Ausschnitten innerhalb
des Stickerei, oder Spitzenmusters begründet nicht die Behandlung
der genannten Waren als genähte Gegenstände.
f) Taschentücher und Umschlagetücher aller Art, ganz oder teilweise aus
Seide, welche nicht zu den Stickereien oder Spitzen gehören, unter-
liegen, wenn sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten
versehen sind, einem Zuschlag von 5 vom Hundert zu den Zollsätzen
für die Gespinstwaren.
Als Waren mit einfachen Säumen sind die vorgenannten Ge-
spinstwaren auch dann anzusehen, wenn sie mit einfachen Hohlsäumen
(Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen sind, das
heißt, wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel
breiter umgelegten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe
von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durch-
querten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öff-
nungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durch-
bruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohl-
saumnähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von
Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Faden-
bündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppen-
weises Zusammenraffen der Gewebefäden an der Säumstelle (Saum-
naht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei
dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem
sogenannten Leiterstich, dadurch, daß die Halbstäbchen außerdem noch
an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstraße durch Nähen
zu Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebefäden gleichlaufen,
zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Figurengebilde sind die