Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
  
  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifes 
                                                               Benennung der Gegenstände 
   
                                                                                                                                                  Zollsatz für 1 
                                                                                                                                                Doppelzentner 
                                                                                                                                                             Mark 
  
  
an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen 
bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen. Dagegen 
gelten Hohlsäume mit Zickzackstich, sowie solche mit verzierten oder 
sonst von der vorstehenden Beschreibung abweichenden Durchbrüchen 
nicht mehr als einfache Hohlsäume. 
g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder 
in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder 
Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu 
den Stickereien gerechnet. 
Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche gestickte Verzierungen, 
mit denen die Buchstaben, Namen, Nummern oder dergleichen um- 
geben sind, wie einzelne Ranken, Arabesken usw., für die Behandlung 
der Ware als Stickerei gleichfalls außer Betracht. In Zweifelsfällen 
gilt eine Verzierung als unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine 
Fläche von 6 Centimeter im Geviert nicht überschreitet. 
h) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht 
wie genähte Gegenstände, sondern nach den Sätzen für derartige Ge- 
spinstwaren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt. 
i) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie 
Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhn- 
lichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche 
Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, 
insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, 
Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zug- 
bänder, einfache Quasten. 
k) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten 
Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt 
sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige 
Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum 
Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinst- 
waren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. 
Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des 
allgemeinen Tarifes mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder der- 
gleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung 
zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern 
nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als 
vorherrschend anzusehen ist. 
l) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 11 der 
Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren 
und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbindung 
mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 7½ vom 
Hundert nicht überschreiten. 
m) Eingewebte, eingewirkte usw. Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, 
Glasgespinste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Ver- 
zollung von Gespinstwaren ohne Einfluß. 
58“ 
 
	        
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