Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1
Doppelzentner
Mark
an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen
bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen. Dagegen
gelten Hohlsäume mit Zickzackstich, sowie solche mit verzierten oder
sonst von der vorstehenden Beschreibung abweichenden Durchbrüchen
nicht mehr als einfache Hohlsäume.
g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder
in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder
Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu
den Stickereien gerechnet.
Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche gestickte Verzierungen,
mit denen die Buchstaben, Namen, Nummern oder dergleichen um-
geben sind, wie einzelne Ranken, Arabesken usw., für die Behandlung
der Ware als Stickerei gleichfalls außer Betracht. In Zweifelsfällen
gilt eine Verzierung als unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine
Fläche von 6 Centimeter im Geviert nicht überschreitet.
h) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht
wie genähte Gegenstände, sondern nach den Sätzen für derartige Ge-
spinstwaren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt.
i) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie
Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhn-
lichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche
Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen,
insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten,
Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zug-
bänder, einfache Quasten.
k) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten
Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt
sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige
Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum
Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinst-
waren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht.
Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des
allgemeinen Tarifes mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder der-
gleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung
zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern
nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als
vorherrschend anzusehen ist.
l) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 11 der
Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren
und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbindung
mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 7½ vom
Hundert nicht überschreiten.
m) Eingewebte, eingewirkte usw. Glas-, Porzellan- oder Metallperlen,
Glasgespinste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Ver-
zollung von Gespinstwaren ohne Einfluß.
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