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so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor—
schriften der Wechselordnung erhoben.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt
und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land,
Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind,
werden erst am neunzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag
fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt
für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadt-
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen
einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west-
preußischen Kreise liegt.
2. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekanntmachungen
vom 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 391
und 401) werden aufgehoben.
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 27. September 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Nr. 100. Verordnung,
betreffend Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914;
vom 9. Oktober 1914.
Die Gewährung der Gebührnisse für das Gnadenvierteljahr für die Hinter-
bliebenen von Angehörigen der mobilen und neu errichteten immobilen Formationen
ist bei der stellvertretenden Intendantur zu beantragen, die das Weitere zu ver-
anlassen hat.
Dem Antrage der Witwe oder der ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge
sind die im letzten Absatze unter Ziffer 2 und 3 genannten Urkunden beizufügen, die
nach erfolgter Anweisung der zu zahlenden Beträge den Antragstellern zur An-