Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 432 — 
so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor— 
schriften der Wechselordnung erhoben. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt 
und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, 
Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, 
werden erst am neunzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag 
fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt 
für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadt- 
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen 
einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten west- 
preußischen Kreise liegt. 
2. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekanntmachungen 
vom 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 391 
und 401) werden aufgehoben. 
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Nr. 100. Verordnung, 
betreffend Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914; 
vom 9. Oktober 1914. 
Die Gewährung der Gebührnisse für das Gnadenvierteljahr für die Hinter- 
bliebenen von Angehörigen der mobilen und neu errichteten immobilen Formationen 
ist bei der stellvertretenden Intendantur zu beantragen, die das Weitere zu ver- 
anlassen hat. 
Dem Antrage der Witwe oder der ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge 
sind die im letzten Absatze unter Ziffer 2 und 3 genannten Urkunden beizufügen, die 
nach erfolgter Anweisung der zu zahlenden Beträge den Antragstellern zur An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.