Metadata : Deutscher Geschichtskalender über die wichtigsten politischen und kulturhistorischen Ereignisse für jeden Tag des Jahres von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart.

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buchamts  unübersichtlich  werden  würde,  und  die  Parzellen  nach  Ausweis  eines  bei
den  Grundakten  befindlichen  beglaubigten  Auszugs  aus  der  Grundsteuermutterrolle
in  dieser  auf  einem  oder  mehreren  Artikeln  nachgewiesen  sind,  die  andere  Parzellen
nicht  umfassen.  Das  Grundbuchamt  kann  das  Katasteramt  um  die  Erteilung  des
Auszugs,  erforderlichenfalls  auch  um  die  vorherige  Eintragung  des  Grundstücks
auf  einem  oder  mehreren  besonderen  Mutterrollenartikeln  von  Amtswegen  ersuchen.
Soll  mit  einem  nach  Maßgabe  dieser  Vorschrift  bezeichneten  Grundstück  ein  durch
Angabe  der  Kartenblatt=  und  Parzellennummer  bezeichnetes  Grundstück  vereinigt
oder  ihm  als  Bestandteil  zugeschrieben  werden,  so  kann  das  Grundbuchamt  entweder
  selbst  den  bei  den  Grundakten  befindlichen  Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle
  durch  Eintragung  der  hinzutretenden  Parzellen  und  des  neuen  Gesamtbestandes
  ergänzen,  oder  die  Katasterbehörde  um  Erteilung  eines  ergänzenden  oder
eines  neuen  Auszugs  ersuchen.

Statt  der  im  Abs.  1  Nr.  3  vorgeschriebenen  Angabe  genügt  in  den  Fällen
des  Abs.  2  die  Angabe  des  Gesamtnamens  des  Grundstücks  (Rittergut  Nottleben,
ein  Viertelgut  vom  Steffensgute).

Zur  Bezeichnung  der  Berechtigten  sind  im  Grundbuche  anzugeben:

1.  bei  natürlichen  Personen  der  Name  (Familienname,  Rufname:  bei  Ehefrauen
  und  Witwen  auch  der  Elternname,  bei  Ehefrauen  und  Witwen,
die  mehrmals  verheiratet  waren,  die  Familiennamen  der  früheren  Ehegatten),
  der  Stand  oder  der  Beruf,  sowie  der  Wohnort,  und,  soweit  diese
Angaben  nicht  tunlich  oder  ausreichend  erscheinen,  andere  die  Berechtigten
deutlich  kennzeichnende  Merkmale;  die  Angabe  des  Wohnorts  ist  nur  dann
erforderlich,  wenn  derselbe  von  dem  Orte  verschieden  ist,  für  den  das  Grundbuch
  angelegt  ist;

bei  Haudelsgesellschaften,  bei  eingetragenen  Genossenschaften  und  juristischen
Personen  anderer  Art  die  Firma  oder  der  Name  und  der  Siß.

Bei  Eintragungen  für  den  Fiskus  oder  eine  sonstige  juristische  Person  des
öffentlichen  Rechts  kann  auf  Antrag  des  Berechtigten  derjenige  Teil  seines  Vermögens,
  zu  welchem  das  eingetragene  Grundstück  oder  Recht  gehört,  oder  die  Zweckbestimmung
  des  Grundstücks  oder  des  Rechts  durch  einen  dem  Namen  des  Berechtigten
  in  Klammern  beizufügenden  Zusatz  bezeichuet  werden.  «

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