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Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
Seide.
Seide und Florettseide (Cordonnets), zum Nähen, Sticken, Posamentieren:
445 für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, Papierhülsen,
Karten, in Knäueln oder kleinen Strängchen, usw.) 90.—
Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide:
447 — am Stück .. ... .. ... .. .. . . . .. . . ... .................. 100.—
448 — zerschnitten, auch gesäumt, Decken ausgenommen 120.—
449 — Bänder ... 100.—
450 — Posamentierwaren ... 100.—
451 — Stickereien . ... 180.—
452 — Spitzen 180.—
Decken (Bett- und Tischdecken, usw.) aus Seide, Florettseide, Kunstseide,
abgepaßt:
453 ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit
bloß geknüpften Gewebefransen 100.—
Anmerkung zu Nr. 453. Decken mit bloß angeknüpften oder
eingeknüpften Fransen sind nach dieser Nummer zu verzollen.
454 — mit Posamentier- oder Näharbeit ... 200.—
NB. zu Nr. 454. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus
einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der
Ränder dienenden sog. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näh-
arbeit zu behandeln.
Wolle.
Wolle:
456 — Wollabfälle, Kämmlinge . . . .. frei
457 — Kammzug frei
458 — Kunstwolle —. 30
Wollgarne, roh:
— Streichgarn:
460 — — einfach 6. —
461 —mehrfach......................................... 6. —
Reichs-Gesetzbl. 1905. 62