166 III. Kreisordnung.
§ 68. Bezäglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher
finden die Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen
gegen die Amtsvorsteher beschließt im Umfange des den
Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechtes 89)
der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister
beigelegten Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident.
Dem Landrath steht das Recht zur Verhängung von
Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher nicht zu. Gegen
den Beschluß des Kreisausschusses 90) findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß,
gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten
innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Oberpräsidenten
statt. Gegen den auf die Beschwerde erdes
Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 2. In
dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren
wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von
dem Landrathe oder von dem Regierungspräsidenten
sekretär vertreten wird; Beschwerden gegen diese Verfügungen
gehen an den Regierungspräsidenten. 4
8#) Die Provinzialbehörden wie der Minister dürfen als
Ordnungsstrafen Warnung, Verweis und Geldstrafen bis zu
90 M. gegen unbesoldete Beamte eintreten lassen; der Höchstbetrag
der von Provinztalbehörden gegen besoldete Beamte
darf jedoch das monatliche Diensteinkommen nicht überschreiten.
96) Gegen den Beschluß des Kreisausschusses kann auch
der Vorsitzende desselben aus Gründen des öffentlichen Interesses
Beschwerde erheben.