Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

166  III.  Kreisordnung.

§  68.  Bezäglich  der  Dienstvergehen  der  Amtsvorsteher
  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
21.  Juli  1852,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten,  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:
  1.  Ueber  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
gegen  die  Amtsvorsteher  beschließt  im  Umfange  des  den
Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechtes  89)
der  Kreisausschuß  und  im  Umfange  des  dem  Minister
beigelegten  Ordnungsstrafrechtes  der  Regierungspräsident.
Dem  Landrath  steht  das  Recht  zur  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  gegen  die  Amtsvorsteher  nicht  zu.  Gegen
den  Beschluß  des  Kreisausschusses  90)  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,
gegen  die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten
innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  statt.  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  erdes
  Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.  2.  In
dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren
  wird  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  von
dem  Landrathe  oder  von  dem  Regierungspräsidenten

sekretär  vertreten  wird;  Beschwerden  gegen  diese  Verfügungen
gehen  an  den  Regierungspräsidenten.  4

8#)  Die  Provinzialbehörden  wie  der  Minister  dürfen  als
Ordnungsstrafen  Warnung,  Verweis  und  Geldstrafen  bis  zu
90  M.  gegen  unbesoldete  Beamte  eintreten  lassen;  der  Höchstbetrag
  der  von  Provinztalbehörden  gegen  besoldete  Beamte
darf  jedoch  das  monatliche  Diensteinkommen  nicht  überschreiten.

96)  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  kann  auch
der  Vorsitzende  desselben  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
  Beschwerde  erheben.