Full text : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

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sprechend  hinausgeschoben,  wenn  der  Vater  sich,  wenn  auch  nur
vorübergehend,  im  Inlande  aufhält.

Diese  Ansicht  wird  auch  in  der  neuesten  Rechtsprechung  des
Reichsgerichts  vertreten.  Ein  Urteil  vom  7./21.  November  1904 ¹)
stimmt  mit  der  hier  vertretenen  Auffassung  durchaus  überein.

Das  EG.  zum  BGB.  hat  insofern  eine  wesentliche  Verbesserung
  gegenüber  den  früheren  in  Deutschland  geltenden  Partikularrechten
  herbeigeführt,  als  die  Kollisionsnorm  dem  Nationalitätsprinzipe
  folgt,  indem  sie  für  Deutsche  deutsches  Recht  für  anwendbar
  erklärt  ²).

Insofern  ist  die  Kollisionsnorm  freilich  eine  unvollkommene ³).

§  16.  1.  Erwerb  und  Verlust  durch  Verheiratung.

Der  Grundsatz  einer  Gleichstellung  der  Familienglieder  in
bürgerlicher  wie  staatsrechtlicher  Hinsicht  tritt  uns  zunächst  bei
der  Begründung  der  Familie  im  rechtlichen  Sinne  entgegen.  Jeden
Vorgang  im  sozialen  Leben,  der  nach  dem  bürgerlichen  Rechte
für  die  Begründung  einer  Familie  im  Rechtssinne  massgebend  ist,
also  auch  den  Fall  der  nichtehelichen  Vereinigung,  stattete  das
StAG.  mit  gewissen  Folgen  für  die  Staatsangehörigkeit  des  Abhängigen
  im  oben  erörterten  Sinne  aus.

I.  Im  Falle  der  Eheschliessung  ist  der  familienbegründende
Vorgang  ein  Rechtsgeschäft.  Es  handelt  sich  für  uns  immer  um
die  „bürgerliche  Ehe“  im  Sinne  von  BGB,  erstem  Abschnitt  4).
Die  Ehefrau  erhält  durch  die  Eheschliessung  den  Familiennamen
des  Ehemannes  (§  1355  BGB.),  sie  teilt  seinen  Wohnsitz  hinfort
(§  10  BGB.)  u.  s.  w.

Das  StAG.  vervollständigt  diese  Einheit  nach  der  staatsrechtlichen
  Seite:

„Die  Verheiratung  mit  einem  Deutschen  begründet  für  die
Ehefrau  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.“  Das  Gesetz  statuiert
damit  eine  ausnahmslose  Regel 5),  die  durch  die  Möglichkeit  eines
Vorbehalts  in  den  Fällen  der  Zurückbehaltung  der  alten  Staatsangehörigkeit
  keine  Lücken  erhält 6).  Im  Falle  des  Erwerbes  einer



1)  RGerStr.  Bd.  37.  S.  308  ff.  2)  SARTORIUS:  a.  a.  O,  S.  11,  12.

3)  DERSELBE:  S.  13  a.  24;  CROME:  S.  135.

4)  Vgl.  COSACK:  II.  S.  431.

5)  SEYDEL:  Bayr.  StR.  I.  S.  276;  SARTORIUS:  a.  a.  O.  S.  47.

6)  Erwerb  einer  neuen  und  Zurückbehaltung  einer  alten  Staatsangehörigkeit
  sind  zwei  verschiedene  Dinge.  SARTORIUS:  S.  47  und  a.  127.