Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

34  Pfändung  2c.  von  Postsendungen.  Briefgeheimniß.

rücksichtigung  der  hiewegen  ergangenen  gerichtlichen  Entscheidungen
  einer  Erörterung  unterzogen  werden  sollen.

Je  nach  Verschiedenheit  der  Art  der  vom  Arrest--oder
  Pfändungsbeschlusse  betroffenen  Postsendung  wird
sich  dem  letzteren  gegenüber  die  Stellungnahme  bemessen,
welche  der  Postanstalt  durch  Gesetz  oder  gesetzmäßig  erlassene
  Reglements  (Postordnung,  internationale  Verträge
  rc.)  auferlegt  ist.  Zunächst  kann  nicht  bezweifelt
werden,  daß  der  Post  die  Pflicht  obliegt,  der  raschen  und
ungestörten  postordnungsgemäßen  Ausführung  des  mit
dem  Absender  eingegangenen  Vertrags  —  als  einen
solchen  bezeichnet  das  Gesetz  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  October  1871  in  §  50  Abs.  2
den  hier  in  Rede  stehenden  geschäftlichen  Verkehr  der  Post
mit  dem  Publicum  ausdrücklich  —  alle  Sorgfalt  zuzuwenden
  und  es  entspricht  diese  Verpflichtung  wohl  auch
dem  Vertrauensverhältniß,  in  welchem  die  Post  zu
dem  diese  Verkehrseinrichtung  benützenden  Publicum  anerkanntermaßen
  steht.  Nächst  der  Verbindlichkeit  zur
vertragsmäßig  übernommenen  Transportpflicht  liegt  es
der  Postanstalt  deshalb  ob,  die  ihr  übergebenen  Sendungen
  gegen  Jedermann,  sohin  auch  gegen  den  Zugriff
  eines  Gläubigers  zu  schützen,  insolange  nicht  jener
Zugriff,  geschähe  er  auch  in  der  Form  des  richterlichen
Arrestbefehls  oder  der  Pfändung,  durch  die  geltende
Gesetzgebung  vollkommen  ausreichende  Deckung  finden
sollte.  Eine  ganz  wesentliche  Schranke  ist  nun  aber
solchen  in  den  Postbeförderungsvertrag  eingreifenden
Arrestverfügungen  und  Pfändungsbeschlüssen  theils  durch
civilprocessnale,  theils  durch  gewisse  Vorschriften  des
Reichspostgesetzes  vom  28.  October  1871  sowie  der  auf
Grund  desselben  erlossenen  Postordnungen  gezogen.  Treten
  daher  Gerichtsbeschlüsse,  durch  welche  Anträgen  auf
Arrest  oder  Vollstreckungspfändung  stattgegeben  wurde,
mit  Bestimmungen  der  Reichscivilproceßordnung  oder  mit
Vorschriften  des  Reichspostgesetzes  und  der  auf  Grund-