34 Pfändung 2c. von Postsendungen. Briefgeheimniß.
rücksichtigung der hiewegen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen
einer Erörterung unterzogen werden sollen.
Je nach Verschiedenheit der Art der vom Arrest--oder
Pfändungsbeschlusse betroffenen Postsendung wird
sich dem letzteren gegenüber die Stellungnahme bemessen,
welche der Postanstalt durch Gesetz oder gesetzmäßig erlassene
Reglements (Postordnung, internationale Verträge
rc.) auferlegt ist. Zunächst kann nicht bezweifelt
werden, daß der Post die Pflicht obliegt, der raschen und
ungestörten postordnungsgemäßen Ausführung des mit
dem Absender eingegangenen Vertrags — als einen
solchen bezeichnet das Gesetz über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. October 1871 in § 50 Abs. 2
den hier in Rede stehenden geschäftlichen Verkehr der Post
mit dem Publicum ausdrücklich — alle Sorgfalt zuzuwenden
und es entspricht diese Verpflichtung wohl auch
dem Vertrauensverhältniß, in welchem die Post zu
dem diese Verkehrseinrichtung benützenden Publicum anerkanntermaßen
steht. Nächst der Verbindlichkeit zur
vertragsmäßig übernommenen Transportpflicht liegt es
der Postanstalt deshalb ob, die ihr übergebenen Sendungen
gegen Jedermann, sohin auch gegen den Zugriff
eines Gläubigers zu schützen, insolange nicht jener
Zugriff, geschähe er auch in der Form des richterlichen
Arrestbefehls oder der Pfändung, durch die geltende
Gesetzgebung vollkommen ausreichende Deckung finden
sollte. Eine ganz wesentliche Schranke ist nun aber
solchen in den Postbeförderungsvertrag eingreifenden
Arrestverfügungen und Pfändungsbeschlüssen theils durch
civilprocessnale, theils durch gewisse Vorschriften des
Reichspostgesetzes vom 28. October 1871 sowie der auf
Grund desselben erlossenen Postordnungen gezogen. Treten
daher Gerichtsbeschlüsse, durch welche Anträgen auf
Arrest oder Vollstreckungspfändung stattgegeben wurde,
mit Bestimmungen der Reichscivilproceßordnung oder mit
Vorschriften des Reichspostgesetzes und der auf Grund-