Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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wenn bei Nacht das rote Licht des einen Fahrzeugs dem roten des anderen, 
oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem grünen des anderen Fahrzeugs 
egenübersteht, oder wenn ein rotes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes 
ohne ein rotes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlichter 
gleichzeitig aber anderswo als voraus in Sicht sind. 
Artikel 19. 
Sobald die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich so kreuzen, daß die Bei- 
behaltung derselben Gefahr des Zusammenstoßens mit sich bringt, muß dasjenige 
Dampffahrzeug aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbord- 
seite hat. 
Artikel 20. 
Sobald ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug in solchen Richtungen 
fahren, daß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zusammenstoßens mit sich 
bringt, muß das Dampffahrzeug dem Segelfahrzeug aus dem Wege gehen. 
Artikel 21. 
In allen Fällen, wo nach diesen Vorschriften eins von zwei Fahrzeugen 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß das letztere seinen Kurs und 
seine Geschwindigkeit beibehalten. · 
Anmerkung. Wenn jedoch infolge von dickem Wetter oder aus anderen 
Ursachen zwei Fahrzeuge einander so nahe gekommen sind, daß ein Zusammenstoß 
durch Manöver des zum Ausweichen verpflichteten Fahrzeugs allein nicht ver- 
mieden werden kann, so soll auch das andere Fahrzeug so manövrieren, wie es 
zur Abwendung eines Zusammenstoßens am dienlichsten ist (vergleiche Artikel 27 
und 29). 
Artikel 22. 
Jedes Fahrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen aus dem 
Wege zu gehen hat, muß, wenn die Umstände es gestatten, vermeiden, den 
Bug des anderen zu kreuzen. 
Artikel 23. 
Jedes Dampffahrzeug, welches nach diesen Vorschriften einem anderen 
Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat, muß bei der Annäherung, wenn nötig, 
seine Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts gehen. " 
  
Artikel 24. 
Ohne Rücksicht auf irgend eine dieser Vorschriften muß jedes Fahrzeug 
beim Überholen eines anderen dem letzteren aus dem Wege gehen. 
Als überholendes Fahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das sich einem anderen 
Fahrzeug aus einer Richtung her nähert, welche mehr als zwei Strich hinter der 
Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) liegt, das heißt aus einer 
Richtung, bei welcher die Fahrzeuge so zueinander stehen, daß das überholende 
bei Nacht keines der Seitenlichter des anderen sehen würde. Durch spätere Ver-
	        
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