Nummer
des deutschen
allgemeinen
arifs
Benennung der Gegenstände
885
887
der Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen
aus Glasflüssen ...
andere Waren
Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder
Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife
besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Schmuckgegenstände, Toilette= und Nippsachen in einer nicht als
unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich
der Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen
aus Glasflüsen
andere Waren . . . . ..
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885 des allgemeinen Tarifs.
Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Waren werden wie vergoldete
oder versilberte verzollt.
Schmuck-, Zier= und sonstige Luxusgegenstände, einschließlich der Toilette-
und Nippsachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus
Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert
oder vernickelt oder in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden
Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Nach-
ahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen,
Pasten oder dergleichen . . ..
Schmuck-, Zier= und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein
gearbeitet und in Verbindung mit Halbedelsteinen, Gemmen oder
Kameen aus Halbedelsteinen; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloi-
sonneewaren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen
unedler Metalle, vernickelt oder verniert; Waren aus unedlen Metallen
oder aus Legierungen unedler Metalle in derartiger Verbindung mit
Gespinstfäden, daß sie ohne weiteres als Schmuck getragen werden
können . . . . .. . . ..
Anmerkungen zu Nr. 884, 885 und 887.
1. Die ermäßigten Zollsätze für Schmuckgegenstände finden auch auf Zier-
knöpfe, Zierschnallen, Schmucknadeln und Schmuckketten Anwendung.
2. Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut, bei denen die Verbindung
mit vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder dergleichen
Legierungen unedler Metalle nur zum Zusammenhalten der Teile oder
zur Befestigung dient (z. B. Schließen, Haken, Heftel, Anstecknadeln)
oder sich auf einzelne, keine wesentliche Verzierung der Gesamtware
Reichs-Oesetzbl. 1906.
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