Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
arifs 
Benennung der Gegenstände 
  
885 
887 
  
der Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen 
aus Glasflüssen ... 
andere Waren 
Waren ganz oder teilweise aus versilberten unedlen Metallen oder 
Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife 
besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen 
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: 
Schmuckgegenstände, Toilette= und Nippsachen in einer nicht als 
unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich 
der Nachahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen 
aus Glasflüsen 
andere Waren . . . . .. 
Anmerkung zu Nr. 881 bis 885 des allgemeinen Tarifs. 
Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Waren werden wie vergoldete 
oder versilberte verzollt. 
Schmuck-, Zier= und sonstige Luxusgegenstände, einschließlich der Toilette- 
und Nippsachen, ganz oder teilweise aus unedlen Metallen oder aus 
Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und entweder verniert 
oder vernickelt oder in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden 
Verbindung mit Alabaster, Marmor, Serpentinstein, Schmelz, Nach- 
ahmungen von Edelsteinen, Gemmen oder Kameen aus Glasflüssen, 
Pasten oder dergleichen . . .. 
Schmuck-, Zier= und sonstige Luxusgegenstände, ganz oder teilweise 
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, fein 
gearbeitet und in Verbindung mit Halbedelsteinen, Gemmen oder 
Kameen aus Halbedelsteinen; Zellenschmelzarbeiten (sogenannte Cloi- 
sonneewaren); Perlen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen 
unedler Metalle, vernickelt oder verniert; Waren aus unedlen Metallen 
oder aus Legierungen unedler Metalle in derartiger Verbindung mit 
Gespinstfäden, daß sie ohne weiteres als Schmuck getragen werden 
können . . . . .. . . .. 
Anmerkungen zu Nr. 884, 885 und 887. 
1. Die ermäßigten Zollsätze für Schmuckgegenstände finden auch auf Zier- 
knöpfe, Zierschnallen, Schmucknadeln und Schmuckketten Anwendung. 
2. Waren aus Glas, Porzellan oder Steingut, bei denen die Verbindung 
mit vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder dergleichen 
Legierungen unedler Metalle nur zum Zusammenhalten der Teile oder 
zur Befestigung dient (z. B. Schließen, Haken, Heftel, Anstecknadeln) 
oder sich auf einzelne, keine wesentliche Verzierung der Gesamtware 
Reichs-Oesetzbl. 1906. 
  
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