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des W . » fürsloägastzkiloi
HERR Benennung der Gegenstände gramm
arifs Kronen
2. von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm:
e) v7—ee 6.—
6) gescheuert . .. . . . .. 7. 50
3. von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogramm:
p) roh . . . . . . . .. 7.—
6) gescheuert:: . .. . . . . . .. 8.50
4. von 5 Kilogramm oder darunter:
e) roh . . . . . . . . . . ... 8.—
6) gescheuert . . .. . . . . . .. 10.50
b) in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
J. von mehr als 100 Kilognenn . . . . . . . .. 14. —
2. von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogram 16.—
3. von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogram 18.—
4. von 5 Kilogramm oder darunter .. ... .. . . . . . . . .. . ... 20.—
e) fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte:
J. von mehr als 100 Kilogramm . . . . .. .. .. .. . .. .. . . . .. 19.—
2. von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm . . . . .. . 22.—
3. von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogrerm. 27.—
4. von 5 Kilogramm oder darunter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 32.—
482 Kunstguß und anderer feiner nicht schmiedbarer Guß, auch mit Ver-
bindungsstücken aus schmiedbarem Eisen oder in Verbindung mit Holz:
a) roh oder bloß gescheuert ... ... .... ... ... . .. . ... . .. . . ... 32.—
b) in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch in Ver-
bindung mit anderen gewöhnlichen Materialien 48.—
483 Waren aus schmiedbarem Eisen, im allgemeinen Tarif nicht besonders
benannte, auch in Verbindung mit nicht schmiedbarem Guß oder Holz:
a) roh oder gescheuert oder grob angestrichen, bei einem Stückgewichte:
J. von mehr als 25 Kilogramm . ... ... .. . . . . . . . .. . . . .. 10.—
2. von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogram 12.—
3. von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm . . . . . . . . 14. —
4. von 0,5 Kilogramm oder darunter 16.—