Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
— 26a — 
  
des W . » fürsloägastzkiloi 
HERR Benennung der Gegenstände gramm 
arifs Kronen 
2. von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm: 
e) v7—ee 6.— 
6) gescheuert . .. . . . .. 7. 50 
3. von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogramm: 
p) roh . . . . . . . .. 7.— 
6) gescheuert:: . .. . . . . . .. 8.50 
4. von 5 Kilogramm oder darunter: 
e) roh . . . . . . . . . . ... 8.— 
6) gescheuert . . .. . . . . . .. 10.50 
b) in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewichte: 
J. von mehr als 100 Kilognenn . . . . . . . .. 14. — 
2. von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogram 16.— 
3. von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogram 18.— 
4. von 5 Kilogramm oder darunter .. ... .. . . . . . . . .. . ... 20.— 
e) fein bearbeitet, bei einem Stückgewichte: 
J. von mehr als 100 Kilogramm . . . . .. .. .. .. . .. .. . . . .. 19.— 
2. von mehr als 40 Kilogramm bis 100 Kilogramm . . . . .. . 22.— 
3. von mehr als 5 Kilogramm bis 40 Kilogrerm. 27.— 
4. von 5 Kilogramm oder darunter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 32.— 
482 Kunstguß und anderer feiner nicht schmiedbarer Guß, auch mit Ver- 
bindungsstücken aus schmiedbarem Eisen oder in Verbindung mit Holz: 
a) roh oder bloß gescheuert ... ... .... ... ... . .. . ... . .. . . ... 32.— 
b) in anderer Weise gewöhnlich oder fein bearbeitet, auch in Ver- 
bindung mit anderen gewöhnlichen Materialien 48.— 
483 Waren aus schmiedbarem Eisen, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
benannte, auch in Verbindung mit nicht schmiedbarem Guß oder Holz: 
a) roh oder gescheuert oder grob angestrichen, bei einem Stückgewichte: 
J. von mehr als 25 Kilogramm . ... ... .. . . . . . . . .. . . . .. 10.— 
2. von mehr als 3 Kilogramm bis 25 Kilogram 12.— 
3. von mehr als 0,5 Kilogramm bis 3 Kilogramm . . . . . . . . 14. — 
4. von 0,5 Kilogramm oder darunter 16.— 
  
 
	        
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