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Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw.
und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat, außerordent-
lichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser, König von Preußen, Ladislaus Szögyény-
Marich von Magyar-Szögyeên und Szolgaegyhza,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehendes Viehseuchen-
übereinkommen abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Der Verkehr mit Tieren einschließlich des Geflügels, mit tierischen Roh-
stoffen und mit Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen
sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den
Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort
einer tierärztlichen Kontrolle von seiten jenes Staates, in welchen der Übertritt
stattfindet, unterworfen werden.
Artikel 2.
Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus
den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein
Ursprungszeugnis beizubringen. Dasselbe wird von der Ortsbehörde ausgestellt
und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines
staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten
Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu versehen. Ist das
Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich
beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen. Das Zeugnis muß von solcher Be-
schaffenheit sein, daß die Herkunft der Tiere und Gegenstände und der bis zur
Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die tier-
ärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsort
und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung
die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht
und die auf die betreffende Tiergattung, für welche diese Zeugnisse ausgestellt
sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. (Vergleiche jedoch wegen der tierärzt-
lichen Bescheinigungen bei Geflügelsendungen Absatz 4.)
Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf oder Wut
in einer Nachbargemeinde steht der Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen, ist
jedoch auf ihm ersichtlich zu machen. Dasselbe gilt bezüglich des Bläschenaus-
schlags bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache.
Für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen,
für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig.
Die Gesamtpässe für Geflügelsendungen müssen mit der Bescheinigung ver-
sehen sein, daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr gelangen, eine
ansteckende Geflugelkrankheit weder herrscht, noch innerhalb 14 Tagen nach dem