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Anlage
zu dem Gesetze, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahlkreise.
Nummer —
des Bestandteile des Wahlkreises.
Wahlkreises.
Großherzogtum Baden.
Amtsbezirk Heidelberg mit Ausschluß der an Hessen abgetretenen Teile,
nämlich der Exklave Michelbuch (Distrikt Klafterwald der Wald-
12 gemarkung Schönau) und eines Teiles des badischen Domanialwaldes
v im Distrikt Adlerstein bei Heddesbach,
Amtsbezirk Eberbach,
Amtsbezirk Mosbach.
Amtsbezirk Sinsheim,
Amtsbezirk Eppingen,
13 Amtsbezirk Bretten einschließlich des seither hessischen Anteils von der
« Gemeinde Kürnbach,
Amtsbezirk Wiesloch,
Amtsgerichtsbezirk Philippsburg.
Großherzogtum Hessen.
Kreis Heppenheim einschließlich der von Baden abgetretenen Teile,
nämlich der Enklave Michelbuch (Distrikt Klafterwald der Wald-
7 , gemarkung Schönau) und eines Teiles des badischen Domanialwaldes
« im Distrikt Adlerstein bei Heddesbach,
jedoch mit Ausschluß des seither hessischen Anteils an der Gemeinde Kürnbach,
Kreis Worms.
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(Nr. 3201.) Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark.
Vom 20. Februar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Reichsbank wird ermächtigt, Banknoten auf Beträge von 50 und
20 Mark auszufertigen und auszugeben.
« Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Preußen“, den 20. Februar 1906.
(I. S) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.