— 365 —
entsprechende Anwendung, daß die Frist für die Beschwerde, abgesehen von den
in der gegenwärtigen Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen, drei Monate,
für die weitere Beschwerde vier Wochen beträgt.
§ 5.
Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen
der Verwaltungsbehörden über Ansprüche privatrechtlicher Natur ist neben der
Beschwerde (§ 4) der Rechtsweg insoweit zulässig, als er nicht ausdrücklich aus-
geschlossen ist.
Wo auf Grund dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren stattfindet,
ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirke das Schürffeld (§ 23) oder Bergbaufeld
§ 36) liegt, ausschließlich zuständig. Liegt das Feld in den Bezirken mehrerer
Gerichte, so bestimmt der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz
ermächtigte Beamte, welches dieser Gerichte ausschließlich zuständig ist.
§ 6.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen und sonstigen An—
ordnungen der Verwaltungsbehörden sind nach Maßgabe der Kaiserlichen Ver-
ordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in
den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 vollstreckbar,
soweit nicht bereits eine vollstreckbare Entscheidung des nach § 5 zuständigen
Gerichts ergangen ist. Auch findet aus Entscheidungen der Verwaltungsbehörden,
gegen welche der Rechtsweg zulässig ist, die Vollstreckung nur auf Antrag des
nach der Entscheidung Berechtigten gegen angemessene Sicherheit für den Ersatz
des dem anderen Teile aus der Vollstreckung erwachsenden Schadens und mit
der Maßgabe statt, daß einerseits die Haftung der Sicherheit mit dem Ablaufe
von zwei Jahren nach ihrer Bestellung erlischt, es sei denn, daß bis dahin der
Rechtsweg beschritten ist, anderseits der Antragsteller auch ohne Verschulden und
über den Betrag der geleisteten Sicherheit hinaus zum Schadensersatze verpflichtet ist.
§ 7.
Den Verwaltungsbehörden bleibt es überlassen, vor den in Ausführung
dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen Zeugen und Sachverständige zu
hören. Auf die Zuziehung und die Vernehmung finden die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über den Beweis durch Zeugen und Sachverständige ent-
sprechende Anwendung.
§ 8.
Auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden finden die auf die Rechts-
hilfe bezüglichen Vorschriften des § 30 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend
Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 entsprechende Anwendung.
56°
Rechtsweg gegen
Entscheidungen der
Verwaltungs.
behörden.
Zuständiges Gericht.
Vollstreckung der Ent-
scheidungen der Ver-
waltungsbehörden.
Vernehmung von
Zeugen und Sach-
verständigen.
Rechtshilfe