Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Schürfen auf Ein- 
geborenenland. 
Schadensersatz für 
Beschädigungen von 
Grundstücken. 
Verjährung. 
Verfügungsrecht des 
Schürfers über die 
beim Schürfen 
geförderten Mine- 
ralien. 
Belegung von 
Schürffeldern. 
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§ 19. 
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Schürfen 
auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatz- 
ansprüche, die örtliche Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Stationsleiter). 
§ 20. 
Der Schürfer ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem Grundstück 
oder dessen Zubehör durch das Schürfen zugefügt wird, Ersatz zu leisten. 
Der Schürfer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der an Ge- 
bäuden oder anderen Anlagen durch das Schürfen entsteht, wenn solche An- 
lagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch das Schürfen 
drohende Gefahr bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt 
bleiben konnte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter- 
bleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die das 
Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die 
Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Vergütung 
zu erzielen. 
§ 21. 
Ansprüche auf Ersatz eines durch das Schürfen verursachten Schadens (§ 20), 
die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt 
an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem 
Eintritte des Schadens an. 
§ 22. 
Der Schürfer darf ohne Zustimmung der Bergbehörde über die bei seinen 
Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§ 1) nur zu Probe-, Versuchs= oder wissen- 
schaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken seiner eigenen Schürfarbeiten verfügen. 
Die Bergbehörde kann, unbeschadet der im § 90 Nr. 1 angedrohten Strafe, 
von dem, der die Vorschrift des Abs. 1 übertritt, die Herausgabe des Wertes 
der Mineralien, über welche unbefugt verfügt worden ist, verlangen. 
B. Dom Schürffelde. 
§ 23. 
Der Schürfer kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein oder 
mehrere Schürffelder, sei es als Edelmineralschürffelder, sei es als gemeine 
Schürffelder, belegen. 
Durch die Belegung schließt der Schürfer jeden Dritten, vorbehaltlich 
bereits erworbener Rechte, in einem Edelmineralschürffelde vom Schürfen und 
vom Bergbau auf sämtliche im § 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen
	        
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