Schürfen auf Ein-
geborenenland.
Schadensersatz für
Beschädigungen von
Grundstücken.
Verjährung.
Verfügungsrecht des
Schürfers über die
beim Schürfen
geförderten Mine-
ralien.
Belegung von
Schürffeldern.
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§ 19.
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Schürfen
auf Eingeborenenland statthaft ist, entscheidet, unbeschadet der Schadensersatz-
ansprüche, die örtliche Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Stationsleiter).
§ 20.
Der Schürfer ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem Grundstück
oder dessen Zubehör durch das Schürfen zugefügt wird, Ersatz zu leisten.
Der Schürfer ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der an Ge-
bäuden oder anderen Anlagen durch das Schürfen entsteht, wenn solche An-
lagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch das Schürfen
drohende Gefahr bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt
bleiben konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter-
bleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die das
Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die
Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Vergütung
zu erzielen.
§ 21.
Ansprüche auf Ersatz eines durch das Schürfen verursachten Schadens (§ 20),
die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem
Eintritte des Schadens an.
§ 22.
Der Schürfer darf ohne Zustimmung der Bergbehörde über die bei seinen
Schürfarbeiten geförderten Mineralien (§ 1) nur zu Probe-, Versuchs= oder wissen-
schaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken seiner eigenen Schürfarbeiten verfügen.
Die Bergbehörde kann, unbeschadet der im § 90 Nr. 1 angedrohten Strafe,
von dem, der die Vorschrift des Abs. 1 übertritt, die Herausgabe des Wertes
der Mineralien, über welche unbefugt verfügt worden ist, verlangen.
B. Dom Schürffelde.
§ 23.
Der Schürfer kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein oder
mehrere Schürffelder, sei es als Edelmineralschürffelder, sei es als gemeine
Schürffelder, belegen.
Durch die Belegung schließt der Schürfer jeden Dritten, vorbehaltlich
bereits erworbener Rechte, in einem Edelmineralschürffelde vom Schürfen und
vom Bergbau auf sämtliche im § 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen