Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
— 427 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
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16. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die 
Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 427. 
  
(Nr. 3214.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Befähigungs. 
nachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen 
Kauffahrteischiffen. Vom 14. März 1906. 
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat nachstehende Anderungen der Bekanntmachung, betreffend den Be— 
fähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen 
Kauffahrteischiffen, vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) beschlossen: 
1. Der § 7 erhält im Eingang und unter a folgende Fassung: 
§ 7. 
„Die Zulassung zur Schifferprüfung für große Fahrt wird be- 
dingt durch: 
a) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann folgen- 
den mindestens vierundzwanzigmonatigen Fahrzeit als Steuermann 
in mittlerer oder großer Fahrt oder auf Schiffen von mindestens 
400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt in Küstenfahrt oder in kleiner 
Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt. Die Fahrzeit in 
Küstenfahrt ist nur bis zur Dauer von 12 Monaten anrechnungs- 
fähig; die Fahrzeit auf Seeleichtern oder im Trajektdienst ist nicht 
anrechnungsfähig."“ « 
2. Der § 9 erhält folgende Fassung: 
§ 9. 
„Als Steuermann oder Schiffer auf kleiner Fahrt ist ohne vor- 
gängige Ablegung der Steuermannsprüfung derjenige zuzulassen, welcher 
in der Kaiserlichen Marine die Steuermannsprüfung oder die See- 
offizierhauptprüfung 
 bestanden und die im § 6 verlangte Fahrzeit zur 
  
See zurüch 
Reichs--Gesehbl. 1906. 
gelegt hat.“ 
64 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1906.
	        
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