Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Reichs-Gesetzblatt 
Nr.  17.   
Inhalt: Gesetz, betreffend die Überleitung von Sypotheken des früheren Rechtes. S. 420. — Aller- 
höchste Orber, betreffend Anrechnung des Jahres 1906 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände 
im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. S. 430. — Bekanntmachung, betreffend die Verein- 
barung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands 
und Luxemburgs. S. 430. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII  der 
Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 431. 
  
  
  
(Nr. 3215.) Gesetz, betreffend die Überleitung von Hypotheken des früheren Rechtes. Vom 
17. März 1906. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß ein zu der Zeit, zu welcher 
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem Grundstücke bestehendes 
Pfandrecht, das zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Zinsen, Kosten und andere 
Nebenleistungen neben dem Pfandrechte für die Hauptforderung bestellt worden 
ist, erlischt, wenn es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 
Diese Bestimmung kann auch nach dem Zeitpunkte, zu welchem das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist, getroffen werden. Sie kann dahin erweitert 
werden, daß Hypotheken der bezeichneten Art, die sich schon mit dem Eigentum 
in einer Person vereinigt haben, als im Zeitpunkte der Vereinigung erloschen 
gelten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bremen, den 17. März 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
Reichs. Gesetzbl. 1906. 65 
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1906.
	        
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