Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 463 — 
Reichs-Gesetzblatt 
— 23. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören. 
S. 463. — Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für die Reichsbehörden in Berlin und 
Charlottenburg. S. 464. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3232.) Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundes- 
staat angehören. Vom 21. April 1906. 
Aus Anlaß der Teilung der Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke bestimme ich: 
In den Fällen des § 15 der Zivilprozeßordnung, des § 11 der Straf- 
prozeßordnung (Artikel 35 Nr. I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buche) sowie des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit gilt als Wohnsitz für einen Deutschen, der einem Bundesstaate 
nicht angehört, vom 1. Juni 1906 an der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin- 
Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin. 
Auf die Fälle der §§ 27, 606, 609, 642, 648, 680 der Zivilprozeß- 
ordnung findet die vorstehende Bestimmung entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 21. April 1906. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs= Gesetzbl. 1906. 73 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1906.