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Reichs-Gesetzblatt
— 23.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören.
S. 463. — Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für die Reichsbehörden in Berlin und
Charlottenburg. S. 464.
(Nr. 3232.) Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundes-
staat angehören. Vom 21. April 1906.
Aus Anlaß der Teilung der Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke bestimme ich:
In den Fällen des § 15 der Zivilprozeßordnung, des § 11 der Straf-
prozeßordnung (Artikel 35 Nr. I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche) sowie des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt als Wohnsitz für einen Deutschen, der einem Bundesstaate
nicht angehört, vom 1. Juni 1906 an der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin-
Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin.
Auf die Fälle der §§ 27, 606, 609, 642, 648, 680 der Zivilprozeß-
ordnung findet die vorstehende Bestimmung entsprechende Anwendung.
Berlin, den 21. April 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Reichs= Gesetzbl. 1906. 73
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1906.