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116.) Verordnung,
die Versendung des Gesetz= und Verordnungsblattes in die Schönburg'schen
Receßherrschaften betreffend;
vom 23sten November 1835.
D. in Verfolg dessen, was der IIt#e# Abschnie des unter'm heurigen Dato publicirten,
die Verhälenisse der Schönburg'schen Receßherrschaften berreffenden Erläuterungerecesses
vom gien October dieses Jahres bestimmt, das nach g. 14. des Gesetzes vom 6een
September 1834. die Bekanntmachung der Gesetze und Berordnungen betreffend, und
nach 99. 25. und 26. der dazu gehörigen Verordnung von demselben Daro, hinsicht
lich der Publication der Gesetze und Verordnungen in vorbesagken Herrschaften bisher
von der übrigen Einrichtung abweichend bestandene Verfahren vom 1 ten Januar 1836.
an in Wegfall gelangt, und die allgemeinen Vorschriften des angezogenen Gesetzes nebst
Verordnung für jene Herrschaften nun ebenfalls in gleichmäsige Wirksamkeie treten; so
wird solches zur Nachachtung hierdurch bekannt gemach.
Dresden, am 23sten November 1835.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
von Carlowitz. von Zeschau.
1835.— 86