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Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder
in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste,
bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder
solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates
oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten
nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern
und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wenn und solange
der Angesieile oder Beschäftigte durch diesen Dienst ein Einkommen bezieht.
ei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche
für die Bestreitung eines Dienstaufwandes sowie zur Entschädigung für außer-
ewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen;
die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten
Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem
pensionsfähigen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durch-
schnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses
oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen.
§ 37.
Das Recht auf den Bezug der Zivilversorgungsentschädigung (§ 19) ruht
in den Fällen, in welchen nach § 36 Nr. 3 das Recht auf den Bezug der Rente
im Zivildienste ganz oder teilweise zu ruhen hat.
§ 38.
Tritt das Erlöschen oder das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Ver-
sorgungsgebührnisse gemäß §§ 33, 35, 36 Nr. 1, 2) 4 im Laufe eines Monats
ein, so wird die Zahlung mit bem Ende des Monats eingestellt; tritt es am
ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des
Monats auf.
Das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse gemäß
§ 36 Nr. 3) § 37 beginnt mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage
des Monats der Anstellung oder Beschäftigung an gerechnet.
Lebt das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nach den
§ 35 bis 37 wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des Monats an.
Anspruch der Sinterbliebenen.
§ 39.
Hinterläßt ein Rentenempfänger eine Witwe oder eheliche oder legitimierte
Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate
(Gnadenvierteljahr) noch diejenigen Versorgungsgebührnisse gezahlt, welche dem
Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Versorgungs-
gebührnisse werden im voraus in einer Summe gezahlt.