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denen aber, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelebt hätten,
nach Maßgabe dieses Paragraphen höhere Versorgungsgebührnisse zu-
stehen würden, sind unter Zugrundelegung der höheren Versorgungs-
sätze festzustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von den seit dem 1. April 1905
im aktiven Dienste verstorbenen Personen.
2. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche an
einem der von den deutschen Staaten vor 1871 oder von dem
Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste
mit einer Zivilpension ausgeschiedenen Invaliden ist der gegen die bis-
herige Pension nebst Dienstzulage bei Neufeststellung der Versorgungs-
gebührnisse sich ergebende Mehrbetrag in Grenzen- des § 36 Nr. 4 zu
zahlen und auf die Zivilpension nicht anzurechnen. Nicht zu zahlende
Rentenbeträge werden dem Zivilpensionsfonds nicht erstattet.
3. Die als halbinvalide anerkannten Kriegsinvaliden erhalten die Kriegs-
zulage im Betrage von 15 Mark monatlich, auch kann ihnen unter
den Voraussetzungen des § 26 die Alterszulage gewährt werden.
Die Vorschriften der §§ 27, 29 bis 36 Nr. 1) 2, §§ 37, 38), 40
finden auf die aus dem aktiven Militärdienste bereits entlassenen Per-
sonen entsprechende Anwendung. Die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen zu den Steuern
und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art werden hierdurch nicht berührt.
Während der Anstellung oder Beschäfkigung im Zivildienst ist die
zuerkannte Militärpension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als
ihr Betrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 3 zu zahlen ist; für das
Ruhen der den Kapitulanten lediglich auf Grund achtzehnjähriger und
längerer Dienstzeit zuerkannten Pensionen nebst Dienstzulagen gilt die
Vorschrift im § 36 Nr. 3c.
5. Die als verstümmelt oder pflegebedürftig anerkannten Invaliden erhalten
Verstümmelungszulage nach den Vorschriften des § 13 dieses Gesetzes.
Neben dieser Zulage ist jedoch nur die nach den bisherigen Gesetzen für
gänzliche Erwerbsunfähigkeit zustehende Pension zu gewähren.
. Den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit
einer Beamtenpension ausscheidenden Invaliden ist die zuerkannte Militär-
pension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als ihr Betrag nach
der Vorschrift des § 36 Nr. 4 neben dem Bezug einer Zivilpension zu
zahlen ist.
7. Die Vorschriften des § 39 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen
Invaliden entsprechende Amwendung, deren Tod nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eintritt.