Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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denen aber, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelebt hätten, 
nach Maßgabe dieses Paragraphen höhere Versorgungsgebührnisse zu- 
stehen würden, sind unter Zugrundelegung der höheren Versorgungs- 
sätze festzustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der 
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von den seit dem 1. April 1905 
im aktiven Dienste verstorbenen Personen. 
2. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche an 
einem der von den deutschen Staaten vor 1871 oder von dem 
Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, sind nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen. 
         Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste 
mit einer Zivilpension ausgeschiedenen Invaliden ist der gegen die bis- 
herige Pension nebst Dienstzulage bei Neufeststellung der Versorgungs- 
gebührnisse sich ergebende Mehrbetrag in Grenzen- des § 36 Nr. 4 zu 
zahlen und auf die Zivilpension nicht anzurechnen. Nicht zu zahlende 
Rentenbeträge werden dem Zivilpensionsfonds nicht erstattet. 
3. Die als halbinvalide anerkannten Kriegsinvaliden erhalten die Kriegs- 
zulage im Betrage von 15 Mark monatlich, auch kann ihnen unter 
den Voraussetzungen des § 26 die Alterszulage gewährt werden. 
Die Vorschriften der §§ 27, 29 bis 36 Nr. 1) 2, §§ 37, 38), 40 
finden auf die aus dem aktiven Militärdienste bereits entlassenen Per- 
sonen entsprechende Anwendung. Die vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen zu den Steuern 
und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art werden hierdurch nicht berührt. 
         Während der Anstellung oder Beschäfkigung im Zivildienst ist die 
zuerkannte Militärpension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als 
ihr Betrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 3 zu zahlen ist; für das 
Ruhen der den Kapitulanten lediglich auf Grund achtzehnjähriger und 
längerer Dienstzeit zuerkannten Pensionen nebst Dienstzulagen gilt die 
Vorschrift im § 36 Nr. 3c. 
5. Die als verstümmelt oder pflegebedürftig anerkannten Invaliden erhalten 
    Verstümmelungszulage nach den Vorschriften des § 13 dieses Gesetzes. 
    Neben dieser Zulage ist jedoch nur die nach den bisherigen Gesetzen für 
     gänzliche Erwerbsunfähigkeit zustehende Pension zu gewähren. 
. Den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit 
einer Beamtenpension ausscheidenden Invaliden ist die zuerkannte Militär- 
pension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als ihr Betrag nach 
der Vorschrift des § 36 Nr. 4 neben dem Bezug einer Zivilpension zu 
zahlen ist. 
7. Die Vorschriften des § 39 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen 
    Invaliden entsprechende Amwendung, deren Tod nach dem Inkrafttreten 
     dieses Gesetzes eintritt.
	        
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