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§ 46.
Den nicht im § 45 Nr. 1, 2 genannten Friedensinvaliden, die als gänzlich
erwerbsunfähig anerkannt sind, kann im Falle der Bedürftigkeit eine Beihilfe bis
zur Erreichung eines jährlichen Gesamteinkommens von 540 Mark gewährt werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann den als größtenteils erwerbsunfähig
zur Pension dritter Klasse und zum Zivilversorgungsschein anerkannten Friedens-
invaliden, welche von dem Zivilversorgungsscheine wegen körperlicher Untauglichkeit
keinen Gebrauch gemacht haben, oder welche nur die Zulage für Nichtbenutzung
des Zivilversorgungsscheins in Höhe von 9 Mark beziehen, eine jährliche Beihilfe
bis zum Betrage von 144 Mark oder 36 Mark bewilligt werden.
§ 47.
Die Vorschriften des § 45 finden auf die daselbst bezeichneten Personen
nur insoweit Anwendung, als die nach den bisherigen Gesetzesvorschriften zustehende
Versorgung nicht günstiger ist.
Nachzahlungen für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit
finden nicht statt.
Anwendung von Vorschriften des zweiten und dritten Teiles dieses Gesetzes.
§ 48.
Werden Unteroffiziere und Gemeine des Reichsheeres sowie die im § 44
bezeichneten Personen der freiwilligen Krankenpflege auf dienstlichen Seereisen oder
in außereuropäischen Ländern verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des
zweiten Teiles dieses Gesetzes, werden sie gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in
den Schutzgebieten verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des dritten Teiles
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
Zweiter Teil.
Kaiserliche Marine.
Allgemeine Vorschriften.
§ 49.
Auf die Kaiserliche Marine finden die §§ 1 bis 47 und, falls Unteroffi-
ziere oder Gemeine der Kaiserlichen Marine oder die im § 44 bezeichneten Personen
der freiwilligen Krankenpflege gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutz-
gebieten verwendet werden, auch die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes
mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
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