Nummer
des
bulgarischen
allgemeinen
Tarifs
Bezeichnung der Waren
Einheit
Zollsatz
Franken
373
374
375
aus 376
aus 382
Schals, Gürtel, Turbane, aller Art ........ ..... ....
Wirkwaren aus Baumwolle, einfach zusammengewirkt, jedoch
nicht genäht .. .. .. . .. . . . . . ..
Anmerkung zu Nr. 374. Unter diese Nummer fallen: Strümpfe
und Socken, Handschuhe, Unterjacken (Trikots), Unterhosen, Westen,
Mützen (Barette), Halstücher und andere ähnliche Waren, auch
geschnitten und genäht, auch mit Knöpfen, Bändern, Schnüren,
Litzen u. dgl., selbst solchen aus Seide, besetzt, vorausgesetzt, daß
diese Zutaten für den Gebrauch der Ware notwendig sind und nicht
lediglich eine Verzierung darstellen.
Baumwollene Wirkstoffe werden wie Baumwollengewebe nach
ihrer Art verzollt.
Posamentierwaren:: . . . ..
Gestickter Tüll, geklöppelte oder auf dem Stuhl hergestellte
Spitzen . . ..
Stickereien auf dichtem Grundstoff (Cambricstickereien). . .. .
Anmerkungen zu Abschnitt XXIII.
1. Waren aus Baumwolle, gemischt mit Seide, werden nach Ab.
schnitt TIXI wie Waren aus mit anderen Spinnstoffen gemischter
Seide verzollt, wenn die Beimischung von Seide 20% des Gesamt.
gewichts übersteigt. Wenn die Beimischung von Seide 20 % des Ge-
samtgewichts nicht übersteigt, werden diese Waren nach den Sätzen
für Baumwollwaren verzollt mit einem Zuschlag:
a) von 50%,wenn die Beimischung von Seide 10% nicht übersteigt,
b) von 150% , wenn die Beimischung von Seide mehr als 10%
beträgt, aber 20% nicht übersteigt.
2. Waren aus Baumwolle, gemischt mit anderen Spinnstoffen,
werden nach dem mit dem höchsten Jollsatz belegten, in der Bei-
mischung enthaltenen Stoff verzollt, wenn diese Beimischung 10%
des Gesamtgewichts Übersteigt. Wenn die Beimischung 10% nicht
übersteigt, bleibt sie auf die Verzollung der Baumwollwaren ohne
Einfluß.
Schustergarn, roh, gebleicht oder gefürbt
100 kg
175
225
190
400
350
60