Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
des 
bulgarischen 
allgemeinen 
Tarifs 
Bezeichnung der Waren 
Einheit 
Zollsatz 
Franken 
  
373 
374 
375 
aus 376 
aus 382 
  
Schals, Gürtel, Turbane, aller Art ........ ..... .... 
Wirkwaren aus Baumwolle, einfach zusammengewirkt, jedoch 
nicht genäht .. .. .. . .. . . . . . .. 
Anmerkung zu Nr. 374. Unter diese Nummer fallen: Strümpfe 
und Socken, Handschuhe, Unterjacken (Trikots), Unterhosen, Westen, 
Mützen (Barette), Halstücher und andere ähnliche Waren, auch 
geschnitten und genäht, auch mit Knöpfen, Bändern, Schnüren, 
Litzen u. dgl., selbst solchen aus Seide, besetzt, vorausgesetzt, daß 
diese Zutaten für den Gebrauch der Ware notwendig sind und nicht 
lediglich eine Verzierung darstellen. 
Baumwollene Wirkstoffe werden wie Baumwollengewebe nach 
ihrer Art verzollt. 
Posamentierwaren:: . . . .. 
Gestickter Tüll, geklöppelte oder auf dem Stuhl hergestellte 
Spitzen . . .. 
Stickereien auf dichtem Grundstoff (Cambricstickereien). . .. . 
Anmerkungen zu Abschnitt XXIII. 
1. Waren aus Baumwolle, gemischt mit Seide, werden nach Ab. 
schnitt TIXI wie Waren aus mit anderen Spinnstoffen gemischter 
Seide verzollt, wenn die Beimischung von Seide 20% des Gesamt. 
gewichts übersteigt. Wenn die Beimischung von Seide 20 % des Ge- 
samtgewichts nicht übersteigt, werden diese Waren nach den Sätzen 
für Baumwollwaren verzollt mit einem Zuschlag: 
a) von 50%,wenn die Beimischung von Seide 10% nicht übersteigt, 
b) von 150% , wenn die Beimischung von Seide mehr als 10% 
beträgt, aber 20% nicht übersteigt. 
2. Waren aus Baumwolle, gemischt mit anderen Spinnstoffen, 
werden nach dem mit dem höchsten Jollsatz belegten, in der Bei- 
mischung enthaltenen Stoff verzollt, wenn diese Beimischung 10% 
des Gesamtgewichts Übersteigt. Wenn die Beimischung 10% nicht 
übersteigt, bleibt sie auf die Verzollung der Baumwollwaren ohne 
Einfluß. 
Schustergarn, roh, gebleicht oder gefürbt 
  
100 kg 
  
175 
225 
190 
400 
350 
60
	        
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