Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                    — 698 — 
Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der 
Stempelbetrag im Verhältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapitale. 
                                                         §   7. 
            Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle des § 6 Abs. 1 die 
Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung nur nach Maßgabe der 
geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung der Abgabe von den weiteren Ein- 
zahlungen hat spätestens zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung be- 
stimmten Zeitpunkts in der im § 6 bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vor- 
schriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung.
 
                                                       §   8. 
                 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 und § 7 Satz2 
werden mit Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend Mark bestraft. 
Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird durch die 
genannte Vorschrift nicht berührt. 
                           II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
                                          (Tarifnummer 4.) 
                                                       § 9. 
          Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland 
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. 
      Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide 
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inlande 
wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf- 
männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handels- 
niederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat. 
          Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch 
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und 
einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. 
                                                       §  10. 
             Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist 
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugnis, innerhalb 
bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Ab- 
gabe nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
             Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver- 
änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags- 
bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe- 
pflichtiges Geschäft.
	        
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