Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
  
  
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Nummer Zollsatz 
des deutschen Benennung der Gegenstände für 
allgemeinen # 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
223 Ton einschließlich der Porzellanerde (Kaolin) und Lehm aller Art, auch 
gebrannt, gemahlen oder geschlemmt;) Schamotte- und Dinasmörtel frei 
224 Farberden (auch Kreide), roh, sowie als rohe Farberden verwendbare 
Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie; Graphit, roh (in Stücken), 
gemahlen oder geschlemmt.................. frei 
226 Kieselgur (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand; Feuersteine, roh, auch 
geschreckt oder gemahen frei 
227 Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch 
gebrannt) Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher 
phosphorsauter.................... frei 
Anmerkung zu Nr. 234 des allgemeinen Tarifs. Unter Nr. 234 
fallen auch rohe oder bloß roh behauene Werksteine. Unter bloß roh behauenen 
Steinen werden solche verstanden, welche lediglich eine Bearbeitung mit dem 
Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel zeigen, wie solche erfolgt, um 
von dem Stein überflüssige Teile abzuschlagen und ihn zur Versendung geeignet 
zu machen. · 
 236   Sonstige  Erden und  rohe mineralische Stoffe ,anderweit  im allgemeinen 
Tarife nicht genannt oder inbegriffen, auch gebrannt, geschlemmt, 
gemahlen oder gereinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, 
eim und dergleichen) zu Formerarbeitten frei 
aus 243 Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs) Pechsatz (Rück- 
stand von der Pechbereitung)j pechartige Rückstände von der Destillation 
der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken) Torfteer, Holzteer 
und Dagget (Daggert, Birkenterr frei 
  
 
	        
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