Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
— 804 — 
  
Nummer Ver 
des 
schwedischen Benennung der Gegenstände. zollungs- Zollsatz 
allgemeinen  
Tarifs. maßstab Kronen. Öre. 
hinter 2955|Kleider, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt: 
  
Kleidungsstücke aus Leinwand oder Baumwolle sowie 
Teile derselben, auch genähte Haushaltungsgegen- 
stände aller Art, wie Tischzeug, Handtücher, Bett- 
laken, Kopfkissen, Gardinen und dergleichen mehr: 
versehen mit Stickereien, werden mit 100 v. H. 
Aufschlag auf den Zoll für den Stoff verzollt, 
aus welchem die Kleidungs= oder Haushaltungs- 
stücke hauptsächlich bestehen. 
Anmerkung. Besteht bei Kleidungsstücken aus Lein- 
wand oder Baumwolle sowie Teilen derselben oder bei 
genähten Haushaltungsgegenständen aller Art die Näh- 
arbeit nur in einem Säumen oder Einfassen, so beträgt 
der Aufschlag auf den Zoll für den Stoff nur 10 v. H. 
Kleider und andere Kleidungsstücke aus anderem Stoff 
als Leinwand oder Baumwolle sowie Teile derselben: 
versehen mit Stickereien, Fransen, Posamenten, 
Spitzen, Blonden oder Futter, welches einem 
höheren Zoll unterliegt als das Zeug oder der 
Stoff, aus welchem die Kleidungsstücke haupt- 
sächlich bestehen, werden mit 100 v. H. Auf-- 
schlag auf den Zoll für das betreffende Zeug 
oder den Stoff verzollt. 
Anmerkungen. 
1. Bei Kleidern wird das Oberzeug der Zollberechnung 
zu Grunde gelegt; wenn es schwierig ist, den 
Hauptbestandteil desselben zu bestimmen, wird das- 
jenige Material, welches den höchsten Zoll trägt, 
als maßgebend angenommen. . 
2. Kleidungsstücke aus Zelluloid werden ohne Aufschlag 
wie verarbeitetes Zelluloid der Nr. 87 des allgemeinen 
Tarifs verzollt. 
Kleidungsstücke, bestehend aus geknoteten, gestrickten 
oder gewirkten Gegenständen oder aus Strumpfwirker- 
waren, ohne Zutaten oder nur mit gewöhnlichen 
  
  
 
	        
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