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Nummer Ver
des
schwedischen Benennung der Gegenstände. zollungs- Zollsatz
allgemeinen
Tarifs. maßstab Kronen. Öre.
hinter 2955|Kleider, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt:
Kleidungsstücke aus Leinwand oder Baumwolle sowie
Teile derselben, auch genähte Haushaltungsgegen-
stände aller Art, wie Tischzeug, Handtücher, Bett-
laken, Kopfkissen, Gardinen und dergleichen mehr:
versehen mit Stickereien, werden mit 100 v. H.
Aufschlag auf den Zoll für den Stoff verzollt,
aus welchem die Kleidungs= oder Haushaltungs-
stücke hauptsächlich bestehen.
Anmerkung. Besteht bei Kleidungsstücken aus Lein-
wand oder Baumwolle sowie Teilen derselben oder bei
genähten Haushaltungsgegenständen aller Art die Näh-
arbeit nur in einem Säumen oder Einfassen, so beträgt
der Aufschlag auf den Zoll für den Stoff nur 10 v. H.
Kleider und andere Kleidungsstücke aus anderem Stoff
als Leinwand oder Baumwolle sowie Teile derselben:
versehen mit Stickereien, Fransen, Posamenten,
Spitzen, Blonden oder Futter, welches einem
höheren Zoll unterliegt als das Zeug oder der
Stoff, aus welchem die Kleidungsstücke haupt-
sächlich bestehen, werden mit 100 v. H. Auf--
schlag auf den Zoll für das betreffende Zeug
oder den Stoff verzollt.
Anmerkungen.
1. Bei Kleidern wird das Oberzeug der Zollberechnung
zu Grunde gelegt; wenn es schwierig ist, den
Hauptbestandteil desselben zu bestimmen, wird das-
jenige Material, welches den höchsten Zoll trägt,
als maßgebend angenommen. .
2. Kleidungsstücke aus Zelluloid werden ohne Aufschlag
wie verarbeitetes Zelluloid der Nr. 87 des allgemeinen
Tarifs verzollt.
Kleidungsstücke, bestehend aus geknoteten, gestrickten
oder gewirkten Gegenständen oder aus Strumpfwirker-
waren, ohne Zutaten oder nur mit gewöhnlichen